| Alimente |
| Frauen- und Kinderalimente gehören zu den
dringenden Schulden: Es könnte eine Strafe wegen Vernachlässigung
von Unterhaltspflichten drohen. Das Alimenteninkasso kann sich auf
eine Reihe von Sonderbestimmungen im Betreibungsrecht und im Privatrecht
abstützen, welche die Position der Alimentenberechtigten stärken,
und wird zudem oft auf professionellem Niveau von staatlichen Stellen
betrieben. |
| Es müssen vier Themenkreise unterschieden werden: |
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Das
Strafrecht |
| Als erstes muss geprüft werden, ob eine Strafverfolgung
droht oder sogar bereits eingeleitet worden ist. Art. 217 des Strafgesetzbuches
bedroht die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten mit Gefängnis: |
Art. 217 StGB: Vernachlässigung
von Unterhaltspflichten
¹ Wer seine
familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten
nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt
oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Gefängnis
bestraft.
² Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten
Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen
der Familie auszuüben. |
| Im Kanton Bern sind die Sozialhilfebehörden
des Kantons und der Gemeinden, die den Berechtigten unterstützen,
und die Vormundschaftsbehörden berechtigt, den Strafantrag zu
stellen (Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch Art. 26a). |
| Wird die alimentenberechtigte Person von einer Fürsorgebehörde
betreut, so empfiehlt sich eine sofortige Kontaktaufnahme. |
| Stellt diese einen Strafantrag, so geht es ihr oft nicht
primär um die Bestrafung des Schuldners (welche ihr nichts einbringt
– im Gegenteil). Der Strafantrag ist auch ein Druckmittel, mit dem
der Schuldner zur Mitwirkung an einer dauerhaften Lösung, beispielsweise
einer Abzahlungsvereinbarung oder einer Lohnabtretung, motiviert werden
kann. |
Der Strafantrag kann bis zum erstinstanzlichen Strafurteil
zurückgezogen werden. Der
Schuldner wird aber meist die aufgelaufenen Verfahrenskosten übernehmen
müssen. |
Wieviel
Unterhalt ist strafrechtlich geschützt? |
| Solange die Ehe nicht rechtskräftig geschieden
ist, hat der Ehegatte nach den Worten des Bundesgerichts "den
vollen Bedarf" zugut. Selbst wenn der gemeinsame Haushalt aufgehoben
ist, reduziert sich dieser Anspruch nur, sofern er in einer Vereinbarung
festgeschrieben worden ist. Nach Einreichung der Scheidungsklage setzt
gegebenenfalls die Richterin oder der Richter (als "vorsorgliche
Massnahme" nach Art. 145 ZGB) die Höhe des Betrages fest,
der während des Scheidungsverfahrens geschuldet ist. Nach der
Scheidung, genauer: sobald das Scheidungsurteil rechtskräftig
ist, ergibt sich die Höhe der geschuldeten Alimente aus dem Scheidungsurteil
bzw. aus der gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention. |
| Der Alimentenschuldner muss seine Arbeitskraft optimal
nutzen und dabei unter Umständen auch bereit sein, die Stelle
zu wechseln. Dabei kann ihm auch der Das Umsteigen von einer selbständigen
in eine unselbständige Erwerbstätigkeit zugemutet werden:
„Je höher die Verdienstmöglichkeiten bei unselbständiger
im Vergleich zur selbständigen Erwerbstätigkeit sind, desto
eher ist der Wechsel zumutbar“ (BGE
126 IV 134). |
| Verdient der Alimentenschuldner auch bei optimaler Nutzung
seiner Arbeitskraft weniger als das betreibungsrechtliche Existenzminimum,
so kann ihm in der Regel keine Vernachlässigung von Unterhaltspflichten
vorgeworfen werden. Einzig wenn die berechtigten Personen direkt von
seiner Zahlung profitieren würden und wenn sie selber auch unter
dem Existenzminimum leben, ist ihm eine Zahlung zuzumuten, die ihm
weniger als das betreibungsrechtliche Existenzminimum belässt.
Ist die Alimentenforderung auf die unterstützende Behörde
übergegangen, so steht ihm nach der bundesgerichtlichen Praxis das gesamte betreibungsrechtliche Existenzminimum
zu. |
Die
besonderen Inkassoinstrumente |
| Den Alimentenforderungen wird im Betreibungsrecht
eine besondere Stellung eingeräumt. |
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| Pfändung unters Existenzminimum. Normalerweise ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum streng
geschützt. Wenn es um die Erfüllung von Unterhaltsverpflichtungen
geht und die berechtigte Seite unter dem Existenzminimum lebt, kann
vom Schuldner verlangt werden, dass er denselben Abstrich von seinem
Existenzmimimum macht. Das gilt jedoch nur, wenn die Unterhaltsforderung
nicht auf die öffentliche Hand übergegangen ist (weil sie
die berechtigte Seite unterstützt hat). |
| Privilegierung bei der Verteilung des Gepfändeten.
Im Konkurs, bei der Pfändung und im gerichtlichen Nachlassvertrag
sind die Alimentenforderungen für die letzten sechs Monate privilegiert. |
| Keine Zwangsstundung gegen Alimentenbetreibungen. Wird eine einvernehmliche Schuldenbereinigung angeordnet, so läuft
die Betreibung für Alimentenschulden trotzdem weiter; im Nachlassstundungsverfahren
kann die Betreibung für Alimentenforderungen fortgesetzt werden,
die in den letzten sechs Monaten vor der Stellung des Gesuch fällig
geworden sind (vgl. „Betreibung – was
tun?“, S. 200, 214). |
| Frauenalimente |
Kinderalimente |
Privilegierter Pfändungsansschluss
der Ex-Ehefrau. Bis ein Jahr nach der
Rechtskraft des Scheidungsurteils kann die Ehefrau den privilegierten
Pfändungsanschluss nach Art. 111 SchKG erklären (selbst
wenn sie vorher keinen Zahlungsbefehl hat zustellen lassen; vgl. „Betreibung
– was tun?“, S. 149 ff.). Den Anschlussprivileg hat sie für
sämtliche Forderungen gegen ihren Ehemann, nicht nur für
Alimente. |
Privilegierter Pfändungsanschluss
des Kindes. Für Forderungen aus dem Kindsverhältnis
– und dazu gehören Alimente – kann das Kind den privilegierten
Pfändungsanschluss erklären. |
| Besondere Inkassoinstrumente im Zivilgesetzbuch
(ZGB) |
| Das ZGB enthält mehrere Instrumente, welche dafür
sorgen sollen, dass der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge besser
durchgesetzt werden kann. |
| Die Vormundschaftsbehörde oder eine andere vom
Kanton bezeichnete Behörde leistet der berechtigten Seite Inkassohilfe.
Bei den Frauenalimenten ist die Inkassohilfe in der Regel gratis,
bei den Kinderalimenten immer. |
| Im Kanton Bern leistet die Vormundschaftsbehörde
am Wohnsitz der berechtigten Person die Inkassohilfe, soweit nicht
ein regionaler Sozialdienst oder eine andere gemeinnützige Stelle
mit der Aufgabe betraut ist. |
| Frauenalimente |
Kinderalimente |
| Art. 131 Abs. 1 ZGB: Erfüllt
die verpflichtete Person die Unterhaltspflicht nicht, so hat die Vormundschaftsbehörde
oder eine andere vom kantonalen Recht bezeichnete Stelle der berechtigten
Person auf Gesuch hin bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs
in geeigneter Weise und in der Regel unentgeltlich zu helfen. |
Art. 290 ZGB: Erfüllt der
Vater oder die Mutter die Unterhaltspflicht nicht, so hat die Vormundschaftsbehörde
oder eine andere vom kantonalen Recht bezeichnete Stelle auf Gesuch
dem anderen Elternteil bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruches
in geeigneter Weise und unentgeltlich zu helfen. |
| Das kantonale Recht kann die Alimentenbevorschussung
vorsehen. Falls bevorschusst wird, geht der Unterhaltsanspruch von
Gesetzes wegen auf die bevorschussende Stelle über. Der Unterhaltsanspruch
geht ebenfalls auf die Sozialhilfebehörde über, wenn die
Alimentengläubigerin Sozialhilfe bezieht und die Alimente nicht
bezahlt werden. |
| Frauenalimente |
Kinderalimente |
Art.
131 Abs. 2 ZGB:
Dem öffentlichen
Recht bleibt vorbehalten, die Ausrichtung von Vorschüssen zu
regeln, wenn die verpflichtete Person ihrer Unterhaltspflicht nicht
nachkommt. |
Art.
293 ZGB:
¹Das öffentliche
Recht bestimmt, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der
Verwandten, wer die Kosten des Unterhaltes zu tragen hat, wenn weder
die Eltern noch das Kind sie bestreiten können.
² Ausserdem regelt das öffentliche Recht die Ausrichtung
von Vorschüssen für den Unterhalt des Kindes, wenn die
Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen. |
| Im Kanton Bern werden Frauenalimente
nicht bevorschusst. |
Im Kanton Bern werden die Kinderalimente
bevorschusst. |
„Anweisung an die Schuldner“. Wenn
der Schuldner seine Unterhaltspflicht vernachlässigt,
kann das Gericht auf Klage der berechtigten Seite hin den Arbeitgeber
des Alimentenschuldners
verpflichten, einen Teil des Lohns direkt an die Alimentengläubigerin
zu bezahlen. Diese Anweisung kann theoretisch auch an andere Schuldner
des Schuldners gehen. Deshalb heisst das Inkassoinstrument „Anweisung
an die Schuldner“. |
| Frauenalimente |
Kinderalimente |
| Art. 132 Abs. 1 ZGB: Vernachlässigt
die verpflichtete Person die Erfüllung der Unterhaltspflicht,
so kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder
teilweise an die berechtigte Person zu leisten. |
Art. 291 ZGB: Wenn die Eltern die Sorge
für das Kind vernachlässigen, kann das Gericht ihre Schuldner
anweisen, die Zahlungen ganz oder zum Teil an den gesetzlichen Vertreter
des Kindes zu leisten. |
| Verpflichtung zur Sicherstellung. Der
Schuldner kann verpflichtet werden, eine angemessene Sicherheit für
künftige Alimente zu hinterlegen, wenn er die Unterhaltspflicht
„beharrlich“ vernachlässigt, wenn anzunehmen ist, dass er Anstalten
zur Flucht trifft oder wenn er sein Vermögen verschleudert oder
beiseiteschafft. |
| Frauenalimente |
Kinderalimente |
Art. 132 Abs. 2 ZGB: Vernachlässigt
di.
verpflichtete Person beharrlich die Erfüllung der Unterhaltspflicht
oder ist anzunehmen, dass sie Anstalten zur Flucht trifft oder ihr
Vermögen verschleudert oder beiseiteschafft, so kann sie verpflichtet
werden, für die künftigen Unterhaltsbeiträge angemessene
Sicherheit zu leisten. |
Art. 292 ZGB: Vernachlässigen die
Eltern beharrlich die Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht, oder
ist anzunehmen, dass sie Anstalten zur Flucht treffen oder ihr Vermögen
verschleudern oder beiseite schaffen, so kann das Gericht sie verpflichten,
für die künftigen Unterhaltsbeiträge angemessene Sicherheit
zu leisten. |
| Übergang der Forderung auf das Gemeinwesen. Unterstützt die öffentliche Hand die berechtigte Seite,
so geht die Forderung von Gesetzes wegen auf das Gemeinwesen über. |
| Frauenalimente |
Kinderalimente |
| Art. 131 Abs. 3 ZGB: Soweit das Gemeinwesen
für den Unterhalt der berechtigten Person aufkommt, geht der
Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über. |
Art. 289 Abs. 2 ZGB: Kommt jedoch das
Gemeinwesen für den Unterhalt auf, so geht der Unterhaltsanspruch
mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über. |
| Ausserdem: Die Lohnabtretung (die Lohnzession) |
| Um die Bezahlung der Alimente sicherzustellen, kann
der Alimentenschuldner der Alimentengläubigerin einen Teil seines
Lohnes abtreten. Mit der schriftlichen Abtretungserklärung kann
sich die Alimentengläubigerin an den Arbeitgeber des Schuldners
wenden und von ihm verlangen, dass er den abgetretenen Lohnabteil
direkt ihr ausbezahlt. Sie kann die Lohnabtretung auch gegenüber
künftigen Arbeitgebern des Schuldners geltend machen. |
Dem Alimentenschuldner muss mindestens das betreibungsrechtliche
Existenzminimum
bleiben. |
| Die Lohnabtretung ist ein sehr weit gehender Eingriff
in die Autonomie des Schuldners. Sie war früher generell zulässig.
Heute kann sie nur noch zur Sicherung der Alimentenverpflichtungen
gültig verabredet werden. |
Art. 325 OR: Abtretung
und Verpfändung von Lohnforderungen
¹ Zur Sicherung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungspflichten
kann der Arbeitnehmer künftige Lohnforderungen so weit abtreten
oder verpfänden, als sie pfändbar sind; auf Ansuchen eines
Beteiligten setzt das Betreibungsamt am Wohnsitz des Arbeitnehmers
den nach Artikel 93 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes unpfändbaren
Betrag fest.
² Die Abtretung und die Verpfändung künftiger Lohnforderungen
zur Sicherung anderer Verbindlichkeiten sind nichtig. |
Was
geschieht mit den aufgelaufenen Alimentenschulden? |
| Ganz gleich ob die Verpflichtungen in einer Vereinbarung
oder in einem Urteil stehen: die alimentenberechtigte Partei, z.B.
die Ex-Ehefrau, kann sich mit dem Schuldner formlos über einen
Verzicht einigen. Einigen sich die Parteien über eine Forderungsreduktion,
so muss ein Problem beachtet werden: Die berechtigte Partei verfügt
mit dem Scheidungsurteil über einen Titel, der sie in einer allfälligen
Betreibung zur definitiven Rechtsöffnung berechtigt. Der Schuldner
muss seine Unterlagen und Belege sorgfältig aufbewahren, damit
er sich im Falle eines Konflikts über die ausgehandelte Reduktion
und die bezahlten Beträge ausweisen kann. Und in der schriftlichen
Verzichtserklärung muss eindeutig festgehalten werden, dass der
Anspruch der berechtigten Partei im Umfang des verabredeten Verzichts
definitiv erloschen ist. |
Was
ist mit den künftigen Verpflichtungen bei den Frauenalimenten? |
| Im folgenden ist zunächst von den Frauenalimenten
die Rede. Anschliessend wird darauf hingewiesen, was bei der Abänderung
von Kinderalimenten anders ist. |
| Eine Verpflichtung zur Bezahlung von Alimenten kann
sich im Lauf der Jahre zu einer untragbaren Belastung entwickeln.
Wenn in der Scheidungskonvention, bzw. im Scheidungsurteil nicht steht,
dass die Alimentenverpflichtung unabänderlich ist, so kommen
je nach Situation folgende Erleichterungen in Frage: |
• die Aufhebung der Rente;
• die Reduktion der Rente;
• die Sistierung der Rente für eine bestimmte Zeit. |
| Variante 1: Einigung mit der rentenberechtigten
Person. So wie die Empfängerin formlos auf Ausstände
verzichten kann, die in der Vergangenheit entstanden sind, so kann
sie für die Zukunft mit dem Schuldner abmachen, dass sie sich
mit einer tieferen Rentezufriedengibt oder dass sie überhaupt
auf die Rente verzichtet. Dies ist selbst dann möglich, wenn
die Rente in einer gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention oder
in einem Scheidungsurteil steht. Auch hier muss beachtet werden, dass
die rentenberechtigte Seite einen erstklassigen Betreibungstitel in
der Hand hat. |
| Variante 2: Gerichtliche Änderung. Verweigert die Rentenempfängerin die Zustimmung zu einer Reduktion
der Rente für die Zukunft, so stellt sich die Frage, ob sie auf
dem Rechtsweg zur Reduktion gezwungen werden kann. Um beurteilen zu
können, welche Erfolgsaussichten ein Revisionsbegehren beim Gericht
hätte, muss das Scheidungsurteil oder die Scheidungskonvention
konsultiert werden. |
| Aufhebung oder Herabsetzung wegen Verschlechterung
der wirtschaftlichen Lage des Schuldners. Die Klage auf Herabsetzung
oder Aufhebung einer Alimentenverpflichtung führt nur dann zum
Erfolg, wenn folgende vier Voraussetzungen erfüllt sind: |
| 1. |
Die Verschlechterung ist im Zeitpunkt des Scheidungsurteils nicht schon einberechnet
worden. |
| 2. |
Die Verschlechterung ist erheblich. |
| 3. |
Die Verschlechterung ist von Dauer. |
| 4. |
In der Scheidungskonvention oder im Scheidungsurteil ist die
nachträgliche Änderung nicht ausgeschlossen worden. |
|
| Die Verschlechterung der Leistungsfähigkeit beim
Rentenschuldner wird nicht berücksichtigt, sofern es ihm möglich
und zumutbar wäre, mehr zu leisten, wenn er den guten Willen
dazu hätte. Umgekehrt hat auch eine böswillige Verminderung
der Leistungsfähigkeit unter Umständen eine Reduktion der
Rente zur Folge – dann nämlich, wenn die Vermögensverminderung
nicht rückgängig gemacht werden kann: Wenn der Rentenschuldner
etwa sein Vermögen verschenkt hat. |
| Aufhebung oder Reduktion wegen Verbesserung
der wirtschaftlichen Lage der Alimentengläubigerin. Die obigen vier Voraussetzungen müssen sinngemäss ebenfalls
erfüllt sein: Die Verbesserung ist im Zeitpunkt des Scheidungsurteils
nicht schon einberechnet worden, sie ist erheblich und von Dauer,
und die Abänderung der Rente ist nicht ausgeschlossen worden.
Als zusätzliche Bedingung kommt dazu, dass im Scheidungsurteil
eine „den gebührenden Unterhalt deckende Rente“ festgesetzt werden
konnte (Art. 129 Abs. 1 und Art. 143 Ziff. 3 ZGB). |
| Aufhebung der Rente wegen eheähnlichen
Konkubinats. Normalerweise endet die Rentenverpflichtung,
wenn sich die Rentengläubigerin wieder verheiratet (es sei denn,
im Scheidungsurteil stehe etwas anderes). Wenn die Rentengläubigerin
in einem stabilen, eheähnlichen Konkubinat lebt, so dass es missbräuchlich
erscheint, wenn sie weiterhin eine Rente beansprucht, kann der Anspruch
auf die Rente ebenfalls untergehen. Nach fünf Jahren Konkubinat
ist es an der Rentengläubigerin, zu beweisen, dass das Konkubinat
nicht eheähnlich ist. |
| Sistierung der Rente. Die Rentenverpflichtung
kann für eine bestimmte Zeit sistiert werden, wenn die Veränderung
in den wirtschaftlichen Verhältnissen zwar unverhergesehenermassen
eingetreten und erheblich, aber nicht unbedingt von Dauer ist: zum
Beispiel bei Weiterbildung, nach einem Unfall, während der Arbeitslosigkeit
oder bei einem Konkubinat, das noch nicht den Charakter einer eheähnlichen
Gemeinschaft hat. Nach Ablauf der Sistierungsfrist lebt der Rentenanspruch
wieder auf. |
Die
zukünftigen Kinderalimente |
| Einvernehmliche Lösungen müssen von
der Vormundschaftsbehörde genehmigt werden. Sind die
in einem Urteil oder in einer Vaterschaftsanerkennung festgelegten
Kinderalimente untragbar geworden, so kann der Alimentenschuldner
wie bei den Frauenalimenten eine einvernehmliche Lösung anstreben
– mit einem gewichtigen Unterschied: Jede einvernehmliche Abänderung
einer Unterhaltsverpflichtung – ob es sich nun um eine Senkung oder
um eine Erhöhung des Kinderaliments handle – muss nach der bundesgerichtlichen
Praxis (BGE
126 III 49) von der Vormundschaftsbehörde genehmigt werden,
damit sie für das Kind verbindlich wird. Das gilt nur, wenn das
Kind unmündig ist und die Abänderungsvereinbarung mit seiner
gesetzlichen Vertreterin getroffen wird. Das mündige Kind kann
einer Reduktion oder Aufhebung der Alimente selbständig zustimmen. |
| Für den Alimentenschuldner, der eine Reduktion
seiner Verpflichtung anstrebt, heisst dies: Erst wenn die Vormundschaftsbehörde
die einvernehmlich ausgehandelte Reduktion des Kinderaliments gutgeheissen
hat, ist er am Ziel. |
| Klage auf Reduktion „bei erheblicher Veränderung
der Verhältnisse“ (Art. 286 Abs. 2 ZGB). Die Reduktion
des Kinderaliments kann auch mit einer Klage durchgesetzt werden.
Sie kommt in Frage, wenn sich die Verhältnisse erheblich verändert
haben: das heisst wenn die Leistungsfähigkeit des Alimentenschuldners
erheblich zurückgegangen ist, die Leistungsfähigkeit des
Kindes erheblich gestiegen ist usw. |
| © Verein Schuldensanierung Bern 2003 |
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