KKG-Web

Home
 
Vorbemerkungen
Gebrauchsanweisung
Inhaltsverzeichnis
Geschichte des Konsumkreditrechts
Charakterisierung des KKG
1. Abschnitt: Begriffe
2. Abschnitt: Geltungsbereich
3. Abschnitt: Form und Inhalt des Vertrags
4. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Parteien
5.Abschnitt: Kreditfähigkeit
6. Abschnitt: Berechnung des effektiven Jahreszinses
7. Abschnitt: Kreditvermittlung
8. Abschnitt: Werbung
9. Abschnitt: Zwingendes Recht
10. Abschnitt: Zuständigkeiten
11. Abschnitt: Schluss-bestimmungen
Anhang 1: Formel zur Berechnung des effektiven Jahreszinses
Anhang 2: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Das KKG-Web - eine Gebrauchsanweisung

Das KKG-Web verfolgt den Anspruch, das Bundesgesetz über den Konsumkredit Artikel für Artikel so zu kommentieren, dass KonsumentInnen und Sozialtätige Antwort auf die Fragen finden, die sich ihnen in der Praxis stellen.
Das Gesetz selber spricht häufig keine klare Sprache. Die Parlamentarierinnen und Parlamentarier haben oft "Konsumkredit" gesagt, aber "Barkredit" gemeint. Das heisst: Solange es um Geld geht, welches die Kreditgeberin der Konsumentin in die Hand gedrückt hat, ist das Gesetz zwar nicht gerade gut lesbar, aber immerhin verständlich. Werden die Verhältnisse aber komplizierter, beispielsweise weil die Konsumentin wie etwa beim Abzahlungskauf oder beim Leasingvertrag nicht Geld, sondern einen Autoschlüssel in die Hand bekommen hat, wird das Gesetz in vielen Fragen unzugänglich.

Die Lesbarkeit des Gesetzes bleibt also weit hinter der Leasbarkeit der Autos zurück (diesen Kalauer haben wir uns nicht verklemmen können - wir bitten höflich um Entschuldigung). Die Mängel sind zum Teil auf die schlitzohrige Taktik der Leasinglobby bei der Gesetzesrevision zurückzuführen. Der Nationalrat, welcher die Revision als Erstrat behandelte, blieb von ihr weitgehend unbelästigt, dem Ständerat flüsterte sie dann aber ein eigentliches Leasing-Sonderrecht ins Ohr. Ein Vernehmlassungsverfahren fand (zwangsläufig) nicht statt. Der Nationalrat konnte nur noch im Differenzbereinigungsverfahren Stellung zu den Neuerungen beim Leasing nehmen; genervt durch die zahlreichen Abänderungsanträge der Konsumentenlobby übernahm er die unausgereiften neuen Bestimmungen, die ihm der Ständerat serviert hatte, mehr oder weniger unverändert.

Wer sich mit dem schweizerischen Konsumkreditrecht vertraut machen will, ist gut beraten, wenn er das Gesetz zuerst mit Blick auf den Barkredit durchpflügt. Das Recht der andern Kreditformen, vor allem das Leasingrecht, wird man in einer zweiten Runde erarbeiten können. Dabei wird man damit leben müssen, dass das Gesetz über weite Strecken eine undeutliche und teilweise widersprüchliche Sprache spricht. Wir weisen im Kommentar auf die Unklarheiten und Widersprüche hin und machen Vorschläge, wie sie zu interpretieren sind.

>> Lesestoff zum Konsumkreditrecht

>> Die Rechtsquellen des Konsumkreditrechts

 

Wir danken unseren Sponsoren, welche die Produktion des KKG-Web ermöglicht haben:


  Neuapostolische Kirche Schweiz
 
 
 
 
 
 
 

 

Webdesign sozialserver © 2003 by sozialserver alle Rechte vorbehalten