6.
Die "Elemente der Gesamtkosten des Kredits, die für die
Berechnung des effektiven Jahreszinses nicht berücksichtigt
worden sind"... |
| Der effektive Jahreszins soll die echte Belastung in
Prozent ausdrücken. Art.
34 zählt einige Kostenelemente auf, die dabei nicht berücksichtigt
werden müssen. Diese Elemente müssen aber im Vertrag angeführt
werden. Und es muss angegeben werden, wie hoch ihr Gesamtbetrag ist.
Soweit dies möglich ist, muss der genaue Betrag angegeben werden,
sonst muss eine Schätzung oder eine Berechnungsmethode angeführt
werden. |
| Selbstverständlich gehören die Kosten, die
entstehen, weil die Kreditnehmerin ihre vertraglichen Pflichten nicht
erfüllt, nicht hierher. Sie können zusätzlich erhoben
werden. |
| Mit dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber die Kreditinstitute
nicht einladen, die Kreditbedingungen möglichst so auszuformulieren,
dass der effektive Jahreszins nicht mehr berechnet werden kann oder
dass der effektive Jahreszins nur einen Teil der effektiven Belastung
wiedergibt. |
| Eine Bestimmung, wonach zusätzlich
zu 11,95 Prozent „effektivem“ Jahreszins eine Kommission von 0,5 Prozent
geschuldet sei, welche „quartalsweise auf dem durchschnittlich benutzten
Kapital“ erhoben wird, kann dazu führen, dass die effektiv zu
bezahlenden Zinsen, Kosten und Kommissionen einer Belastung von über
14 Prozent entsprechen. Die Kreditgeberin ist verpflichtet, vorzurechnen,
wie hoch die Belastung ausfallen wird, wenn die Konsumentin ihre vertraglichen
Pflichten erfüllt - und nicht mehr (also keine vorzeitigen Rückzahlungen
leistet). Das ist technisch ohne weiteres möglich und gibt der
Konsumentin eben ein realistischeres Bild der Belastung als die komplizierte
Formel. |
7.
Die "allfällige Höchstgrenze des Kreditbetrags"
|
| Wo nicht ein fixer Betrag ausbezahlt, sondern eine Kreditlimite
vereinbart wird, muss diese im Vertrag explizit erwähnt werden. |
| Sämtliche Berechnungen, welche die Kreditgeberin
anzustellen hat, müssen von der Annahme ausgehen, dass die Limite
von der Konsumentin ausgeschöpft wird. Die Kreditgeberin muss
ihr vorführen, wie die Verhältnisse sind, wenn sie ihre
Rechte voll ausschöpft und nur ihre Minimalverpflichtungen erfüllt. |
8.
Keine automatische Kreditaufstockung mehr möglich |
| Was unter dem Regime des Konsumkreditgesetzes 1994
noch möglich war, scheint jetzt ausgeschlossen: der Revolving-Kredit,
der Kredit, der sich automatisch erneuert, den man automatisch aufstocken
kann. Dies ist eine Folge der neu eingeführten Kreditfähigkeitsprüfung.
|
| Das Konsumkreditgesetz 2003 limitiert die zulässige
Barkredithöhe auf den Betrag, der aus dem Haushaltsbudget der
Kreditnehmerin in 36 Monaten abbezahlt werden könnte, selbst
wenn die Laufzeit des Kredits höher ist. Mit dieser Bestimmung
wurde ein Ausgleich zwischen den Forderungen der Schuldenberatung
und der Kreditlobby geschaffen. Die Schuldenberatung hatte eine Höchstlaufzeit
verlangt, die Kreditlobby die völlige Deregulierung der Laufzeit.
Die 36-Monate-Regelstellt schreibt keine Höchstlaufzeit vor,
limitiert aber die Kredithöhe auf einen von der Leistungsfähigkeit
des Haushalts abhängigen Betrag. |
| Wird während der Laufzeit der Kredit erhöht,
so hat dies eine Verlängerung der Rückzahlungszeit zur Folge.
Damit werden zusätzliche Risiken in Kauf genommen, welche durch
die Kreditfähigkeitsprüfung zu Beginn des Kreditverhältnisses
nicht abgedeckt sind. Ausserdem besteht das Risiko, dass der Kredit
nehmende Haushalt um eine Kreditaufstockung ersucht, gerade weil sich
das Budgetgleichgewicht bereits verschlechtert hat. |
9.
Die Rückzahlungsmodalitäten |
| Der Konsumkreditvertrag muss die Rückzahlungsmodalitäten
anführen. Dazu gehören: |
| - |
die Höhe der Zahlungen |
| - |
die Anzahl der Zahlungen |
| - |
die zeitlichen Abstände der Zahlungen |
| - |
"wenn möglich" der Gesamtbetrag der Zahlungen |
| Dass der Gesamtbetrag „wenn möglich“ anzugeben
ist, darf nicht als Einladung an die Kreditgeberinnen missverstanden
werden, die Rückzahlungsmodalitäten so kompliziert auszugestalten,
dass der Gesamtbetrag nicht angegeben werden kann. Ist in den Vertragsbedingungen
eine Mindestrückzahlung vorgesehen, welche neben den Zinsen auch
eine Amortisation des Kredits bewirkt, so lässt sich in aller
Regel errechnen, wann der Kredit vollständig zurückbezahlt
sein wird, sofern die Kreditnehmerin einfach die vertraglichen Verpflichtungen
erfüllt, und wie viel sie bis dahin bezahlt haben wird. Einzig
beim „Festkredit“, der nur eine Zinspflicht ohne Amortisation vorsieht
und der erst nach Kündigung rückzahlbar ist, kann die Gesamtsumme
der Zahlungen nicht im Voraus bekannt gegeben werden. |
| Mit den Angaben über die Rückzahlung soll
der Konsumentin, dem Konsumenten vor Augen geführt werden, welche
Dimensionen sein Engagement hat. Es wäre stossend, wenn ausgerechnet
jene Kreditformen durch die Maschen des Gesetzes schlüpfen und
die Dimensionen des Geschäfts mit schwer verständlichen
Vertragsklauseln kamouflieren könnten, bei denen die KonsumentInnen
am meisten draufzahlen. |
10.
Vorzeitige Rückzahlung |
| Die Konsumentin hat das Recht, Pflichten aus dem Vertrag
vorzeitig zu erfüllen (Art.
17). Die Zinsen für die nicht benützte Laufzeit des
Vertrags sind ihr vollständig zu erlassen, die Kosten angemessen
zu reduzieren. Der Vertrag muss sie ausdrücklich auf dieses Recht
hinweisen. |
| Die meisten Kreditinstitute fassen Zinsen und Kosten
zu einem Pauschalbetrag zusammen und erlassen bei vorzeitiger Rückzahlung
entsprechend die Gesamtheit der ZInsen und Kosten, die auf die nicht
beanspruchte Laufzeit entfallen. |
11.
Das Widerrufsrecht |
| Art.
16 sieht ein siebentägiges Widerrufsrecht vor. Der Vertrag
muss ausdrücklich darauf hinweisen. |
| Das Widerrufsrecht ist dem Widerrufsrecht beim Haustürgeschäft
nachgebildet. Die Formulierung muss eindeutig die Konsumentin darüber
belehren, dass sie ohne Nachteile während sieben Tagen vom Konsumkredit
zurücktreten kann und dass die Frist mit der Übergabe des
Widerrufsschreibens an die Post am siebten Tag eingehalten wird. |
| Ein Amalgam aus dem gesetzlichen Widerrufsrecht
der Konsumentin und einem parallel ausgestalteten vertraglichen Rücktrittsrecht
des Kreditinstituts dürfte ungenügend sein. |
12.
Die "allfällig verlangten Sicherheiten" |
| Sofern die Kreditnehmerin eine Sicherheit geleistet
hat, die den kreditierten Betrag abdeckt, ist das Konsumkreditgesetz
gar nicht anwendbar ( Art.
7 Abs. 1 Bst. b). Es kann sich somit nur um Sicherheiten handeln,
welche nicht den gesamten Wert abdecken, zum Beispiel um eine verpfändete
Lebensversicherungspolice, deren Rückkaufwert unter dem Kreditbetrag
liegt. |
13.
Der "pfändbare Teil des Einkommens" |
| Das Gesetz formuliert ungenau. Es ist natürlich
nicht der pfändbare Teil des Einkommens, der angegeben werden
muss, sondern die freie Quote, die für die Rückzahlung des
Kredits zur Verfügung steht. Sie wird in der Kreditfähigkeitsprüfung
ermittelt. Art.
28 schreibt detailliert vor, wie sie berechnet werden muss. |
14.
Einzelheiten der Kreditfähigkeitsprüfung |
| Die Einzelheiten der Kreditfähigkeitsprüfung
können auf einem separaten Blatt festgehalten werden, welches
einen integrierenden Bestandteil des Konsumkreditvertrags bildet. |
| Der Konsumentin muss ein Schriftstück übergeben
werden, aus dem ersichtlich ist, wie die Kreditfähigkeitsprüfung
durchgeführt wurde und wie der "pfändbare Teil"
berechnet wurde (der auf dem Vertrag selber angeführt werden
muss). |
Fassung vom 1.11.2006 |
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