KKG-Web

 
Vorbemerkungen
1. Abschnitt: Begriffe
2. Abschnitt: Geltungsbereich
3. Abschnitt: Form und Inhalt des Vertrags
Art. 9 Barkredite
Art. 10 Verträge zur Finanzierung des Erwerbs von Waren oder Dienstleistungen
Art. 11 Leasingverträge
Art. 12 Überziehungskredit auf laufendem Konto oder Kredit- und Kundenkartenkonto mit Kreditoption
Art. 13 Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
Art. 14 Höchstzinssatz
Art. 15 Nichtigkeit
Art. 16 Widerrufsrecht
4. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Parteien
5. Abschnitt: Kreditfähigkeit
6. Abschnitt: Berechnung des effektiven Jahreszinses
7. Abschnitt: Kreditvermittlung
8. Abschnitt: Werbung
9. Abschnitt: Zwingendes Recht
10. Abschnitt: Zuständigkeiten
11. Abschnitt: Schluss-bestimmungen
Anhang 1: Formel zur Berechnung des effektiven Jahreszinses
Anhang 2: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

3. Abschnitt: Form und Inhalt des Vertrags

Art. 9 Barkredite

1 Konsumkreditverträge sind schriftlich abzuschliessen; die Konsumentin oder der Konsument erhält eine Kopie des Vertrags.
2 Der Vertrag muss angeben:
a. den Nettobetrag des Kredits;
b. den effektiven Jahreszins oder, wenn dies nicht möglich ist, den Jahreszins und die bei Vertragsschluss in Rechnung gestellten Kosten;
c. die Bedingungen, unter denen der Zinssatz und die Kosten nach Buchstabe b geändert werden können;
d. die Elemente der Gesamtkosten des Kredits, die für die Berechnung des effektiven Jahreszinses nicht berücksichtigt worden sind (Art. 34), mit Ausnahme der bei Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen entstehenden Kosten; ist der genaue Betrag dieser Kostenelemente bekannt, so ist er anzugeben; andernfalls ist, soweit möglich, entweder eine Berechnungsmethode oder eine realistische Schätzung aufzuführen;
e. die allfällige Höchstgrenze des Kreditbetrags;
f. die Rückzahlungsmodalitäten, insbesondere den Betrag, die Anzahl und die zeitlichen Abstände oder den Zeitpunkt der Zahlungen, welche die Konsumentin oder der Konsument zur Tilgung des Kredits und zur Entrichtung der Zinsen und sonstigen Kosten vornehmen muss, sowie, wenn möglich, den Gesamtbetrag dieser Zahlungen;
g. dass die Konsumentin oder der Konsument bei vorzeitiger Rückzahlung Anspruch auf Erlass der Zinsen und auf eine angemessene Ermässigung der Kosten hat, die auf die nicht beanspruchte Kreditdauer entfallen;
h. das Widerrufsrecht und die Widerrufsfrist (Art. 16);
i. die allfällig verlangten Sicherheiten;
j. den pfändbaren Teil des Einkommens, der der Kreditfähigkeitsprüfung zu Grunde gelegt worden ist (Art. 28 Abs. 2 und 3); Einzelheiten können in einem vom Konsumkreditvertrag getrennten Schriftstück festgehalten werden; dieses bildet einen integrierenden Bestandteil des Vertrags.

1.  Der Prototyp des Konsumkredits

Wenn das Gesetz von „Konsumkredit“ spricht, meint es häufig genau besehen den „Barkredit“, bei dem die Konsumentin einen Geldbetrag erhält, den sie im Lauf einiger Jahre mit einem Zuschlag zurückbezahlt. Das hat zur Folge, dass viele Fragen nur in Bezug auf den Barkredit klar geregelt sind, dass aber Unklarheit herrscht, sobald die Konsumentin nicht einen Geldbetrag, sondern etwa einen Autoschlüssel in die Hand bekommen hat.
Praktische Konsequenz: Beim Barkredit gibt das Gesetz dem Ratsuchenden häufig eine klare Antwort. Sobald es aber um einen Abzahlungskauf oder um einen Leasingvertrag geht, muss der Ratsuchende Dolmetscherarbeit leisten, sofern er sich dies zutraut (die Juristerei spricht dann von „Lückenfüllung“, von „systematischer“ und „teleologischer“ Auslegung), oder einen Juristen fragen (der Volksmund spricht dann von „Juristenfutter“)
Didaktische Konsequenz: Wer sich ins Konsumkreditgesetz einarbeiten will, befasst sich am besten zuerst mit dem Barkredit. Wo das Gesetz von „Konsumkredit“ spricht, gilt zunächst die Arbeitshypothese, es sei der „Barkredit“ gemeint. Sobald man die Regelung des Barkredits verstanden hat, kann man sich hinter die anderen Formen des Konsumkredits machen. Zum Beispiel: Wenn man begriffen hat, was „Nichtigkeit“ wegen Formmängeln beim Barkredit für Folgen auslöst, kann man versuchen, sich in die Nichtigkeit beim Leasingvertrag einzuarbeiten (und wird damit leben müssen, dass die Nichtigkeitsfolgen sowohl widersprüchlich als auch unklar geregelt sind).

2.  "schriftlich abzuschliessen"

Der Barkreditvertrag ist schriftlich abzuschliessen. Das soll Rechtssicherheit schaffen. Der Konsumentin soll vor Augen geführt werden, was für einen Vertrag sie abschliesst. Deshalb enthält Artikel 9 in Absatz 2 auch eine ganze Reihe von inhaltlichen Vorschriften. Der Gesetzgeber stellt sich vor: Die Konsumentin liest den Vertrag aufmerksam durch und sie entnimmt dem Text, welche Art von Verpflichtungen sie eingeht, aber auch, welche Rechte sie hat.
„Schriftlichkeit“ schliesst ein, dass die Vertragsparteien den Vertrag eigenhändig unterschreiben. Das gilt auch für den Kreditgeber. Die Kreditgeberinnen verwenden häufig vorgedruckte Unterschriften. Es ist umstritten, ob diese den Ansprüchen an die Schriftlichkeit genügen.
Verstösst der Vertrag gegen die Formvorschriften des Artikels 9, so ist er nichtig. Die Folgen der Nichtigkeit sind in Art. 15 umschrieben.
Die Konsumentin erhält nach dem Wortlaut „eine Kopie“ des Vertrags. Damit ist aber nicht eine Fotokopie gemeint, sondern „eine Ausfertigung“, „ein Exemplar“ des Vertrags(1). Dieses Exemplar muss die Unterschriften der vertragsschliessenden Parteien tragen.

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1 Der französische Gesetzestext spricht von einem "exemplaire" des Vertrags, der italienische von einem "esemplare".

3.    Der "Nettobetrag des Kredits"

Enthält der Vertrag auch nur eines der vorgeschriebenen Inhaltselemente nicht, so ist er nichtig - mit den in Art. 15 umschriebenen Folgen.
Unter dem Nettobetrag ist der Betrag zu verstehen, der der Konsumentin tatsächlich zur Verfügung gestellt wird; von ihm können keinerlei „Schreibgebühren“, „Verwaltungskosten“, „Kontoeröffnungsgebühren“  mehr abgezogen werden. „Netto“ heisst: „All diese Posten sind schon abgezogen.“ 2
2 Favre-Bulle, Art. 9 N 15, Koller-Tumler, KKG 1994, Art. 8 N 9
Wo der Nettobetrag nicht angegeben werden kann, ist die Höchstgrenze (gemäss Abs. 2 Bst. e) anzugeben.

4.   Der "effektive Jahreszins"

Die Verpflichtung zur Nennung des effektiven Jahreszinses ist eines der Schlüsselelemente des KKG, ja des europäischen Konsumkreditrechts. Dank der mathematisch hochgenauen Angabe soll die Konsumentin die unterschiedlichen Kreditangebote problemlos miteinander vergleichen können. Er liefert ihr einen bis auf eine oder zwei Stellen hinter dem Komma genauen Massstab für die Kosten des Kredits.
Der effektive Jahreszins drückt das Verhältnis zwischen der Gesamtheit der während der Laufzeit zu bezahlenden Zuschläge und dem Nettobetrag des Kredits in Prozenten aus.  
Der effektive Jahreszins wird nach der Formel im Anhang zum KKG  und nach den Vorschriften in den Art. 33 und 34 berechnet.

5.  Die "Bedingungen, unter denen der Zinssatz und die Kosten nach Buchstabe b geändert werden können"

Diese Bestimmung könnte missverstanden werden: Sie ist kein Freipass für die Kreditgeberin, die vereinbarten Zinsen und Kosten während des laufenden Vertrags durch einseitigen Beschluss zu erhöhen. In aller Regel wird ja ein effektiver Jahreszins verabredet, der während der gesamten Laufzeit des Vertrags unverändert bleibt.
Denkbar wäre die Überwälzung von Wechselkursänderungen bei einem Kredit in einer Fremdwährung oder die Überwälzung von veränderten Versicherungsprämien auf die Kreditnehmerin.
Sollte die Praxis dazu übergehen, die Zinsen oder die Kosten variabel zu gestalten, so müsste die entsprechende Bestimmung in verständlichen Worten in den Vertrag aufgenommen werden; ein blosser Verweis auf Allgemeine Vertragsbedingungen würde nicht genügen.3
3Favre-Bulle, Art. 9 N 19, Koller-Tumler, KKG 1994, Art. 8 N 13
Das Konsumkreditgesetz sieht nicht ausdrücklich vor, dass die Kreditgeberin die Gegenseite informieren müsste, dass die Bedingungen sich geändert haben. In der Lehre wird die Ansicht vertreten, dass eine derartige Informationspflicht sich direkt aus dem Grundsatz ergebe, dass die Vertragsparteien nach Treu und Glauben zu handeln haben. Die Kreditgeberin ist darüber hinaus verpflichtet, die Konsumentin darüber zu informieren, wie hoch der effektive Jahreszins nach der Änderung sein wird. Unterlässt sie diese Information, so wird die Kreditgeberin schadenersatzpflichtig, beziehungsweise soll der Vertrag teilnichtig sein. Das heisst in Alltagssprache übersetzt wohl, dass, die alten Vertragsbedingungen weiter gelten.  4
4Favre-Bulle, Art. 9 N 23, Koller-Tumler, KKG 1994, Art. 16/17 N 10
 

6.  Die "Elemente der Gesamtkosten des Kredits, die für die Berechnung des effektiven Jahreszinses nicht berücksichtigt worden sind"...

Der effektive Jahreszins soll die echte Belastung in Prozent ausdrücken. Art. 34 zählt einige Kostenelemente auf, die dabei nicht berücksichtigt werden müssen. Diese Elemente müssen aber im Vertrag angeführt werden. Und es muss angegeben werden, wie hoch ihr Gesamtbetrag ist. Soweit dies möglich ist, muss der genaue Betrag angegeben werden, sonst muss eine Schätzung oder eine Berechnungsmethode angeführt werden.
Selbstverständlich gehören die Kosten, die entstehen, weil die Kreditnehmerin ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllt, nicht hierher. Sie können zusätzlich erhoben werden.
Mit dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber die Kreditinstitute nicht einladen, die Kreditbedingungen möglichst so auszuformulieren, dass der effektive Jahreszins nicht mehr berechnet werden kann oder dass der effektive Jahreszins nur einen Teil der effektiven Belastung wiedergibt.
Eine Bestimmung, wonach zusätzlich zu 11,95 Prozent „effektivem“ Jahreszins eine Kommission von 0,5 Prozent geschuldet sei, welche „quartalsweise auf dem durchschnittlich benutzten Kapital“ erhoben wird, kann dazu führen, dass die effektiv zu bezahlenden Zinsen, Kosten und Kommissionen einer Belastung von über 14 Prozent entsprechen. Die Kreditgeberin ist verpflichtet, vorzurechnen, wie hoch die Belastung ausfallen wird, wenn die Konsumentin ihre vertraglichen Pflichten erfüllt - und nicht mehr (also keine vorzeitigen Rückzahlungen leistet). Das ist technisch ohne weiteres möglich und gibt der Konsumentin eben ein realistischeres Bild der Belastung als die komplizierte Formel.

7.  Die "allfällige Höchstgrenze des Kreditbetrags"

Wo nicht ein fixer Betrag ausbezahlt, sondern eine Kreditlimite vereinbart wird, muss diese im Vertrag explizit erwähnt werden.
Sämtliche Berechnungen, welche die Kreditgeberin anzustellen hat, müssen von der Annahme ausgehen, dass die Limite von der Konsumentin ausgeschöpft wird. Die Kreditgeberin muss ihr vorführen, wie die Verhältnisse sind, wenn sie ihre Rechte voll ausschöpft und nur ihre Minimalverpflichtungen erfüllt.

8.  Keine automatische Kreditaufstockung mehr möglich

Was unter dem Regime des Konsumkreditgesetzes 1994 noch möglich war, scheint jetzt ausgeschlossen: der Revolving-Kredit, der Kredit, der sich automatisch erneuert, den man automatisch aufstocken kann. Dies ist eine Folge der neu eingeführten Kreditfähigkeitsprüfung.
Das Konsumkreditgesetz 2003 limitiert die zulässige Barkredithöhe auf den Betrag, der aus dem Haushaltsbudget der Kreditnehmerin in 36 Monaten abbezahlt werden könnte, selbst wenn die Laufzeit des Kredits höher ist. Mit dieser Bestimmung wurde ein Ausgleich zwischen den Forderungen der Schuldenberatung und der Kreditlobby geschaffen. Die Schuldenberatung hatte eine Höchstlaufzeit verlangt, die Kreditlobby die völlige Deregulierung der Laufzeit. Die 36-Monate-Regelstellt schreibt keine Höchstlaufzeit vor, limitiert aber die Kredithöhe auf einen von der Leistungsfähigkeit des Haushalts abhängigen Betrag.
Wird während der Laufzeit der Kredit erhöht, so hat dies eine Verlängerung der Rückzahlungszeit zur Folge. Damit werden zusätzliche Risiken in Kauf genommen, welche durch die Kreditfähigkeitsprüfung zu Beginn des Kreditverhältnisses nicht abgedeckt sind. Ausserdem besteht das Risiko, dass der Kredit nehmende Haushalt um eine Kreditaufstockung ersucht, gerade weil sich das Budgetgleichgewicht bereits verschlechtert hat.

9.  Die Rückzahlungsmodalitäten

Der Konsumkreditvertrag muss die Rückzahlungsmodalitäten anführen. Dazu gehören:
- die Höhe der Zahlungen
- die Anzahl der Zahlungen
- die zeitlichen Abstände der Zahlungen
- "wenn möglich" der Gesamtbetrag der Zahlungen
Dass der Gesamtbetrag „wenn möglich“ anzugeben ist, darf nicht als Einladung an die Kreditgeberinnen missverstanden werden, die Rückzahlungsmodalitäten so kompliziert auszugestalten, dass der Gesamtbetrag nicht angegeben werden kann. Ist in den Vertragsbedingungen eine Mindestrückzahlung vorgesehen, welche neben den Zinsen auch eine Amortisation des Kredits bewirkt, so lässt sich in aller Regel errechnen, wann der Kredit vollständig zurückbezahlt sein wird, sofern die Kreditnehmerin einfach die vertraglichen Verpflichtungen erfüllt, und wie viel sie bis dahin bezahlt haben wird. Einzig beim „Festkredit“, der nur eine Zinspflicht ohne Amortisation vorsieht und der erst nach Kündigung rückzahlbar ist, kann die Gesamtsumme der Zahlungen nicht im Voraus bekannt gegeben werden.
Mit den Angaben über die Rückzahlung soll der Konsumentin, dem Konsumenten vor Augen geführt werden, welche Dimensionen sein Engagement hat. Es wäre stossend, wenn ausgerechnet jene Kreditformen durch die Maschen des Gesetzes schlüpfen und die Dimensionen des Geschäfts mit schwer verständlichen Vertragsklauseln kamouflieren könnten, bei denen die KonsumentInnen am meisten draufzahlen.

10.  Vorzeitige Rückzahlung

Die Konsumentin hat das Recht, Pflichten aus dem Vertrag vorzeitig zu erfüllen (Art. 17). Die Zinsen für die nicht benützte Laufzeit des Vertrags sind ihr vollständig zu erlassen, die Kosten angemessen zu reduzieren. Der Vertrag muss sie ausdrücklich auf dieses Recht hinweisen.
Die meisten Kreditinstitute fassen Zinsen und Kosten zu einem Pauschalbetrag zusammen und erlassen bei vorzeitiger Rückzahlung entsprechend die Gesamtheit der ZInsen und Kosten, die auf die nicht beanspruchte Laufzeit entfallen.

11.  Das Widerrufsrecht

Art. 16 sieht ein siebentägiges Widerrufsrecht vor. Der Vertrag muss ausdrücklich darauf hinweisen.
Das Widerrufsrecht ist dem Widerrufsrecht beim Haustürgeschäft nachgebildet. Die Formulierung muss eindeutig die Konsumentin darüber belehren, dass sie ohne Nachteile während sieben Tagen vom Konsumkredit zurücktreten kann und dass die Frist mit der Übergabe des Widerrufsschreibens an die Post am siebten Tag eingehalten wird.
Ein Amalgam aus dem gesetzlichen Widerrufsrecht der Konsumentin und einem parallel ausgestalteten vertraglichen Rücktrittsrecht des Kreditinstituts dürfte ungenügend sein.

12.  Die "allfällig verlangten Sicherheiten"

Sofern die Kreditnehmerin eine Sicherheit geleistet hat, die den kreditierten Betrag abdeckt, ist das Konsumkreditgesetz gar nicht anwendbar ( Art. 7 Abs. 1 Bst. b). Es kann sich somit nur um Sicherheiten handeln, welche nicht den gesamten Wert abdecken, zum Beispiel um eine verpfändete Lebensversicherungspolice, deren Rückkaufwert unter dem Kreditbetrag liegt.

13.   Der "pfändbare Teil des Einkommens"

Das Gesetz formuliert ungenau. Es ist natürlich nicht der pfändbare Teil des Einkommens, der angegeben werden muss, sondern die freie Quote, die für die Rückzahlung des Kredits zur Verfügung steht. Sie wird in der Kreditfähigkeitsprüfung ermittelt. Art. 28 schreibt detailliert vor, wie sie berechnet werden muss.

14.   Einzelheiten der Kreditfähigkeitsprüfung

Die Einzelheiten der Kreditfähigkeitsprüfung können auf einem separaten Blatt festgehalten werden, welches einen integrierenden Bestandteil des Konsumkreditvertrags bildet.
Der Konsumentin muss ein Schriftstück übergeben werden, aus dem ersichtlich ist, wie die Kreditfähigkeitsprüfung durchgeführt wurde und wie der "pfändbare Teil" berechnet wurde (der auf dem Vertrag selber angeführt werden muss).
Fassung vom 1.11.2006
 
 
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