KKG-Web

 
Vorbemerkungen
1. Abschnitt: Begriffe
2. Abschnitt: Geltungsbereich
3. Abschnitt: Form und Inhalt des Vertrags
Art. 9 Barkredite
Art. 10 Verträge zur Finanzierung des Erwerbs von Waren oder Dienstleistungen
Art. 11 Leasingverträge
Art. 12 Überziehungskredit auf laufendem Konto oder Kredit- und Kundenkartenkonto mit Kreditoption
Art. 13 Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
Art. 14 Höchstzinssatz
Art. 15 Nichtigkeit
Art. 16 Widerrufsrecht
4. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Parteien
5. Abschnitt: Kreditfähigkeit
6. Abschnitt: Berechnung des effektiven Jahreszinses
7. Abschnitt: Kreditvermittlung
8. Abschnitt: Werbung
9. Abschnitt: Zwingendes Recht
10. Abschnitt: Zuständigkeiten
11. Abschnitt: Schluss-bestimmungen
Anhang 1: Formel zur Berechnung des effektiven Jahreszinses
Anhang 2: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

3. Abschnitt: Form und Inhalt des Vertrags

Art. 15 Nichtigkeit

1 Die Nichteinhaltung der Artikel 9–11, 12 Absätze 1, 2 und 4 Buchstabe a, 13 und 14 bewirkt die Nichtigkeit des Konsumkreditvertrags.
2 Ist der Konsumkreditvertrag nichtig, so hat die Konsumentin oder der Konsument die bereits empfangene oder beanspruchte Kreditsumme bis zum Ablauf der Kreditdauer zurückzuzahlen, schuldet aber weder Zinsen noch Kosten.
3 Die Kreditsumme ist in gleich hohen Teilzahlungen zurückzuzahlen. Wenn der Vertrag keine längeren Zeitabstände vorsieht, liegen die Teilzahlungen jeweils einen Monat auseinander.

4 Bei einem Leasingvertrag hat die Konsumentin oder der Konsument den ihr oder ihm überlassenen Gegenstand zurückzugeben und die Raten zu zahlen, die bis zu diesem Zeitpunkt geschuldet sind. Ein damit nicht abgedeckter Wertverlust geht zu Lasten der Leasinggeberin.

1.  Gratiskredit

Hält die Kreditgeberin die Mindestvorschriften über die Form und den Inhalt des Kreditvertrags nicht ein, so trägt sie die Konsequenzen: Sie verliert den Anspruch auf Zinsen und Kosten. Der Konsumkreditvertrag wird zum Gratisgeschäft. Die Konsumentin muss nur so viel zurückbezahlen, wie sie bekommen hat.

Verstösst die Kreditgeberin gegen ihre Pflichten bei der Kreditfähigkeitsprüfung, so unterliegt sie den Sanktionen des Art. 32 KKG.

2.  Rückzahlung während der ursprünglich verabredeten Laufzeit

Für die Rückzahlung des Kredits hat die Konsumentin die gesamte verabredete Kreditdauer zur Verfügung. Ohne diese Bestimmung würde manche Konsumentin in arge Liquiditätsprobleme geraten. Zwar wäre der Betrag, der zurückzuzahlen wäre, kleiner als abgemacht, aber er würde sofort zur Bezahlung fällig.

   Beim Festkredit sind in der Regel quartalsweise Zinsen geschuldet. Eine Amortisation des Darlehens ist per definitionem ausgeschlossen. Damit ist auch keine Laufzeit verabredet. Das KKG enthält keine Regel darüber, in welchem Zeitraum der Kredit bei Nichtigkeit zurückbezahlt werden muss. Nachdem die Regelung beim Barkredit auch kurzfristig zu einer Entlastung des Budgets der Konsumentin führt, dürfte die Konsumentin verpflichtet sein, den nichtigen Festkredit quartalsweise mit Zahlungen zu amortisieren, welche zehn bis zwanzig Prozent unter der im Vertrag vorgesehenen (eben nichtigen) Verpflichtung liegen.

3.    Welche Verstösse haben die Nichtigkeit des Vertrags zur Folge?

Der Konsumkreditvertrag hat jede einzelne Position anzuführen, welche in den Art. 9 (beim Barkredit), 9 und 10 (beim Abzahlungsvertrag) oder 11 (bei den Leasingverträgen) angeführt ist. Wird zum Beispiel beim Barkredit der pfändbare Teil des Einkommens, der sich aus der Kreditfähigkeitsprüfung ergibt, nicht angeführt, so ist der Vertrag nichtig - wegen Nichtbeachtung des Art. 9 Abs.2 Bst. j KKG .

   Nichtig ist der Vertrag auch, wenn er nicht schriftlich abgeschlossen und der Konsumentin kein Vertragsexemplar ausgehändigt wurde.

Der Überziehungskredit auf laufendem Konto und der Kreditkartenvertrag sind nichtig, sofern die Form- und Inhaltsvorschriften der Absätze 1, 2 und 4 des Art. 12 KKG missachtet werden. Unterlässt die Kreditgeberin die Information über Veränderungen der Zinsen und Kosten (Art. 12 Abs. 3 KKG), so hat dies nicht die Nichtigkeit des Vertrags zur Folge.

   Schliesst die minderjährige Konsumentin einen Konsumkredit ab, ohne dass der gesetzliche Vertreter gesetzeskonform zustimmt ( Art. 13 KKG ), so ist der Vertrag ebenfalls nichtig.

   Werden die Vorschriften über den Höchstzinssatz verletzt, ist der Vertrag nichtig ( Art. 14 KKG ).

4.   Lückenhafte Regelung der Nichtigkeit beim Leasingvertrag

Abs. 4 des Art. 15 enthält seine Sonderregel für den Leasingvertrag, welche für das schweizerische Recht einmalig sein dürfte: Bei Nichtigkeit muss die Konsumentin trotz der Nichtigkeit die ursprünglich vereinbarten Raten bezahlen und das geleaste Objekt zurückgeben.

   Man kann nachvollziehen, was sich das Parlament vorstellte, als es diese Bestimmung in das Gesetz hineinflickte: Erstens ging es von einem Leasingvertrag mit gleichmässig hohen Leasingraten aus und zweitens stellte es sich vor, dass die Nichtigkeit des Vertrags zu Beginn des Vertragsverhältnisses entdeckt würde. Wenn diese beiden Annahmen zutreffen, macht die Bestimmung Sinn: Die Konsumentin schuldet keine rückwirkende Verteuerung der Leasingraten (welche gerade nach einer Auflösung des Vertrags in den ersten Monat sehr hoch wäre). Ein nicht abgedeckter Wertverlust geht zu Lasten der Leasinggeberin, wie das Gesetz formuliert.

5.   Problem Nummer 1: Der „erste grosse Leasingzins“

Trifft nur eine der beiden Annahmen nicht zu, wird die Gesetzesanwendung problematisch. Hat die Konsumentin beispielsweise neben oder an Stelle der Kaution einen „1. grossen Leasingzins“ entrichtet, so würde die buchstabengetreue Anwendung des Art. 15 Abs. 4 KKG zu unhaltbaren Ergebnissen führen. Wenn der erste grosse Leasingzins etwa 15'000 Franken betragen hat, würde die Leasinggeberin bei buchstabengetreuer Anwendung der Bestimmung unter Umständen selbst bei Annahme der Nichtigkeit noch ein gutes Geschäft machen.

   Das darf natürlich nicht sein. Das Gericht müsste davon ausgehen, dass der Gesetzgeber die Leasinggeberin sanktionieren wollte und zu ihren Lasten einen „nicht abgedeckten Wertverlust“ anpeilte. Man wird den ersten grossen Leasingzins splitten müssen: Nur der Betrag des ordentlichen Leasingzinses (soweit ein Leasingzins in einem gesetzeswidrigen Vertrags überhaupt ordentlich sein kann) bleibt bei der Leasinggeberin, der Überrest wird als eine Art Kaution behandelt und muss der Leasingnehmerin ausbezahlt werden. Beträgt der „erste grosse Leasingzins“ 15'000 Franken und liegt die „ordentliche Leasingrate“ bei 800 Franken, so müsste die Leasinggeberin also 14'200 Franken herausgeben.

6.   Problem Nummer 2: Entdeckung der Nichtigkeit erst nach langer Vertragsdauer

Probleme bei der Gesetzesanwendung ergeben sich auch, wenn die Nichtigkeit des Vertrags erst nach längerer Laufzeit entdeckt wird. Die Leasinggeberin wird nicht einen „Wertverlust“, sondern höchstens entgangenen Gewinn zu beklagen haben, wenn die Nichtigkeit beispielsweise erst zwei oder drei Monate vor Vertragsablauf entdeckt wird. Auf der anderen Seite sanktioniert die Rückgabeverpflichtung die Seite, welche eigentlich geschützt werden sollte, die Konsumentin: Sie muss ein Fahrzeug zurückgeben, in welches sie Zehntausende von Franken investiert hat und welches sie nicht selten geleast hat, weil sie es eigentlich kaufen wollte.

   Was wäre die richtige Lösung bei der späten Entdeckung der Nichtigkeit? Die Frage ist nicht leicht zu beantworten. Plausibel schiene es, die Absätze 1 bis 3 in den Vordergrund zu rücken (welche gemäss Art. 8 Abs. 1 ebenfalls auf den Leasingvertrag anzuwenden sind).

   Die Nichtigkeit hat im Allgemeinen zur Konsequenz, dass die Kreditgeberin nur den Kredit zurückbekommt und auf Zinsen und Kosten verzichten muss. Übertragen auf den Leasingvertrag heisst dies: Überschreitet die Summe der Leasingraten den Wertverlust auf dem Fahrzeug, so hat die Leasinggeberin bereits angefangen, Zinsen und Kosten einzukassieren. Eine dem Leitgedanken des Art. 15 entsprechende Lösung muss daher vorsehen, dass die Leasinggeberin bei der Rückgabe des Fahrzeugs die Differenz zwischen den empfangenen Zahlungen und dem Wertverlust des Fahrzeugs herausgeben muss. Da es nicht darum gehen kann, ihr ein Anschlussgeschäft zu finanzieren, müsste zur Berechnung des Wertverlusts der nach Eurotax berechnete standardisierte Wiederverkaufswert des Fahrzeugs herangezogen werden.

7.   Problem Nummer 3: Überhöhter Leasingzins

Die rätselhafte Norm in Art. 15 Abs. 4 gibt weitere Probleme auf. Wenn der Leasingzins über dem erlaubten Maximalzinssatz von 15 Prozent liegt, wäre er nach dem Wortlaut der Bestimmung gleichwohl geschuldet.

   Favre-Bulle schlägt vor, dass die Zinsen auf den zulässigen Höchstzins von gegenwärtig 15 Prozent gestutzt werden. Sein Vorschlag muss abgelehnt werden. Mit dieser Lösung würde der Leasingvertrag gegenüber den übrigen Kreditformen privilegiert, wo die Nichtigkeit zum vollständigen Verlust der Zinsansprüche führt.

 

*Favre-Bulle: Art. 15 N. 14
 
   Da auch die ersten Absätze des Art. 15 auf den Leasingvertrag anwendbar sind, lässt sich diese Privilegierung des Leasingvertrags kaum rechtfertigen. Logisch ist eine weiter gehende Sanktion: Wer eine unzulässig hohe Verzinsung verlangt, verliert beim Leasingvertrag wie bei den übrigen Formen des Konsumkredits jeglichen Anspruch auf Zinsen und Kosten. Es wird errechnet werden, welcher Betrag durchschnittlich pro Monat auf die Amortisation entfällt. Verliert das Fahrzeug zum Beispiel während der Laufzeit von 48 Monaten 24'000 Franken an Wert, so liegt der Amortisationsanteil bei 500 Franken pro Monat. Die Leasingnehmerin bezahlt bei Nichtigkeit somit bis zur Rückgabe monatlich 500 Franken. Der nicht abgedeckte Wertverlust geht zu Lasten der Leasinggeberin.
Fassung vom 1.11.2006
 
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