1.
Gratiskredit
Hält die Kreditgeberin
die Mindestvorschriften über die Form und den Inhalt des Kreditvertrags
nicht ein, so trägt sie die Konsequenzen: Sie verliert den
Anspruch auf Zinsen und Kosten. Der Konsumkreditvertrag wird zum
Gratisgeschäft. Die Konsumentin muss nur so viel zurückbezahlen,
wie sie bekommen hat.
Verstösst die Kreditgeberin
gegen ihre Pflichten bei der Kreditfähigkeitsprüfung,
so unterliegt sie den Sanktionen des Art.
32 KKG.
2.
Rückzahlung während der ursprünglich verabredeten
Laufzeit
Für die Rückzahlung
des Kredits hat die Konsumentin die gesamte verabredete Kreditdauer
zur Verfügung. Ohne diese Bestimmung würde manche Konsumentin
in arge Liquiditätsprobleme geraten. Zwar wäre der Betrag,
der zurückzuzahlen wäre, kleiner als abgemacht, aber er
würde sofort zur Bezahlung fällig.
Beim Festkredit
sind in der Regel quartalsweise Zinsen geschuldet. Eine Amortisation
des Darlehens ist per definitionem ausgeschlossen. Damit ist auch
keine Laufzeit verabredet. Das KKG enthält keine Regel darüber,
in welchem Zeitraum der Kredit bei Nichtigkeit zurückbezahlt
werden muss. Nachdem die Regelung beim Barkredit auch kurzfristig
zu einer Entlastung des Budgets der Konsumentin führt, dürfte
die Konsumentin verpflichtet sein, den nichtigen Festkredit quartalsweise
mit Zahlungen zu amortisieren, welche zehn bis zwanzig Prozent unter
der im Vertrag vorgesehenen (eben nichtigen) Verpflichtung liegen.
3.
Welche Verstösse haben die Nichtigkeit des Vertrags
zur Folge?
Der Konsumkreditvertrag
hat jede einzelne Position anzuführen, welche in den Art.
9 (beim Barkredit), 9
und 10 (beim Abzahlungsvertrag) oder
11 (bei den Leasingverträgen) angeführt ist. Wird
zum Beispiel beim Barkredit der pfändbare Teil des Einkommens,
der sich aus der Kreditfähigkeitsprüfung ergibt, nicht
angeführt, so ist der Vertrag nichtig - wegen Nichtbeachtung
des Art. 9 Abs.2 Bst. j KKG .
Nichtig ist
der Vertrag auch, wenn er nicht schriftlich abgeschlossen und der
Konsumentin kein Vertragsexemplar ausgehändigt wurde.
Der Überziehungskredit
auf laufendem Konto und der Kreditkartenvertrag sind nichtig, sofern
die Form- und Inhaltsvorschriften der Absätze 1, 2 und 4 des
Art. 12 KKG missachtet werden. Unterlässt
die Kreditgeberin die Information über Veränderungen der
Zinsen und Kosten (Art. 12 Abs. 3 KKG), so hat dies nicht die Nichtigkeit
des Vertrags zur Folge.
Schliesst die
minderjährige Konsumentin einen Konsumkredit ab, ohne dass
der gesetzliche Vertreter gesetzeskonform zustimmt ( Art.
13 KKG ), so ist der Vertrag ebenfalls nichtig.
Werden die Vorschriften
über den Höchstzinssatz verletzt, ist der Vertrag nichtig
( Art. 14 KKG ).
4.
Lückenhafte Regelung der Nichtigkeit beim Leasingvertrag
Abs. 4 des Art. 15 enthält
seine Sonderregel für den Leasingvertrag, welche für das
schweizerische Recht einmalig sein dürfte: Bei Nichtigkeit
muss die Konsumentin trotz der Nichtigkeit die ursprünglich
vereinbarten Raten bezahlen und das geleaste Objekt zurückgeben.
Man kann nachvollziehen,
was sich das Parlament vorstellte, als es diese Bestimmung in das
Gesetz hineinflickte: Erstens ging es von einem Leasingvertrag mit
gleichmässig hohen Leasingraten aus und zweitens stellte es
sich vor, dass die Nichtigkeit des Vertrags zu Beginn des Vertragsverhältnisses
entdeckt würde. Wenn diese beiden Annahmen zutreffen, macht
die Bestimmung Sinn: Die Konsumentin schuldet keine rückwirkende
Verteuerung der Leasingraten (welche gerade nach einer Auflösung
des Vertrags in den ersten Monat sehr hoch wäre). Ein nicht
abgedeckter Wertverlust geht zu Lasten der Leasinggeberin, wie das
Gesetz formuliert.
5.
Problem Nummer 1: Der „erste grosse Leasingzins“
Trifft nur eine der beiden
Annahmen nicht zu, wird die Gesetzesanwendung problematisch. Hat
die Konsumentin beispielsweise neben oder an Stelle der Kaution
einen „1. grossen Leasingzins“ entrichtet, so würde die buchstabengetreue
Anwendung des Art. 15 Abs. 4 KKG zu unhaltbaren Ergebnissen führen.
Wenn der erste grosse Leasingzins etwa 15'000 Franken betragen hat,
würde die Leasinggeberin bei buchstabengetreuer Anwendung der
Bestimmung unter Umständen selbst bei Annahme der Nichtigkeit
noch ein gutes Geschäft machen.
Das darf natürlich
nicht sein. Das Gericht müsste davon ausgehen, dass der Gesetzgeber
die Leasinggeberin sanktionieren wollte und zu ihren Lasten einen
„nicht abgedeckten Wertverlust“ anpeilte. Man wird den ersten grossen
Leasingzins splitten müssen: Nur der Betrag des ordentlichen
Leasingzinses (soweit ein Leasingzins in einem gesetzeswidrigen
Vertrags überhaupt ordentlich sein kann) bleibt bei der Leasinggeberin,
der Überrest wird als eine Art Kaution behandelt und muss der
Leasingnehmerin ausbezahlt werden. Beträgt der „erste grosse
Leasingzins“ 15'000 Franken und liegt die „ordentliche Leasingrate“
bei 800 Franken, so müsste die Leasinggeberin also 14'200 Franken
herausgeben.
6.
Problem Nummer 2: Entdeckung der Nichtigkeit erst nach langer Vertragsdauer
Probleme bei der Gesetzesanwendung
ergeben sich auch, wenn die Nichtigkeit des Vertrags erst nach längerer
Laufzeit entdeckt wird. Die Leasinggeberin wird nicht einen „Wertverlust“,
sondern höchstens entgangenen Gewinn zu beklagen haben, wenn
die Nichtigkeit beispielsweise erst zwei oder drei Monate vor Vertragsablauf
entdeckt wird. Auf der anderen Seite sanktioniert die Rückgabeverpflichtung
die Seite, welche eigentlich geschützt werden sollte, die Konsumentin:
Sie muss ein Fahrzeug zurückgeben, in welches sie Zehntausende
von Franken investiert hat und welches sie nicht selten geleast
hat, weil sie es eigentlich kaufen wollte.
Was wäre
die richtige Lösung bei der späten Entdeckung der Nichtigkeit?
Die Frage ist nicht leicht zu beantworten. Plausibel schiene es,
die Absätze 1 bis 3 in den Vordergrund zu rücken (welche
gemäss Art. 8 Abs. 1
ebenfalls auf den Leasingvertrag anzuwenden sind).
Die Nichtigkeit
hat im Allgemeinen zur Konsequenz, dass die Kreditgeberin nur den
Kredit zurückbekommt und auf Zinsen und Kosten verzichten muss.
Übertragen auf den Leasingvertrag heisst dies: Überschreitet
die Summe der Leasingraten den Wertverlust auf dem Fahrzeug, so
hat die Leasinggeberin bereits angefangen, Zinsen und Kosten einzukassieren.
Eine dem Leitgedanken des Art. 15 entsprechende Lösung muss
daher vorsehen, dass die Leasinggeberin bei der Rückgabe des
Fahrzeugs die Differenz zwischen den empfangenen Zahlungen und dem
Wertverlust des Fahrzeugs herausgeben muss. Da es nicht darum gehen
kann, ihr ein Anschlussgeschäft zu finanzieren, müsste
zur Berechnung des Wertverlusts der nach Eurotax berechnete standardisierte
Wiederverkaufswert des Fahrzeugs herangezogen werden.
7.
Problem Nummer 3: Überhöhter Leasingzins
Die rätselhafte Norm
in Art. 15 Abs. 4 gibt weitere Probleme auf. Wenn der Leasingzins
über dem erlaubten Maximalzinssatz von 15 Prozent liegt, wäre
er nach dem Wortlaut der Bestimmung gleichwohl geschuldet.
Favre-Bulle
schlägt vor, dass die Zinsen auf den zulässigen Höchstzins
von gegenwärtig 15 Prozent gestutzt werden. Sein Vorschlag
muss abgelehnt werden. Mit dieser Lösung würde der Leasingvertrag
gegenüber den übrigen Kreditformen privilegiert, wo die
Nichtigkeit zum vollständigen Verlust der Zinsansprüche
führt.
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