KKG-Web

 
Vorbemerkungen
1. Abschnitt: Begriffe
2. Abschnitt: Geltungsbereich
3. Abschnitt: Form und Inhalt des Vertrags
4. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Parteien
5. Abschnitt: Kreditfähigkeit
Art. 22 Grundsatz
Art. 23 Informationsstelle für Konsumkredit
Art. 24 Datenzugang
Art. 25 Meldepflicht
Art. 26 Meldepflicht bei Leasing
Art. 27 Meldepflichtbei Kredit- und Kundenkartenkonti
Art. 28 Prüfung der Kreditfähigkeit
Art. 29 Prüfung der Kreditfähigkeit des Leasingnehmers
Art. 30 Prüfung der Kreditfähigkeit bei Kredit- und Kundenkartenkonti
Art. 31 Bedeutung der Angaben der Konsumentin oder des Konsumenten
Art. 32 Sanktion
6. Abschnitt: Berechnung des effektiven Jahreszinses
7. Abschnitt: Kreditvermittlung
8. Abschnitt: Werbung
9. Abschnitt: Zwingendes Recht
10. Abschnitt: Zuständigkeiten
11. Abschnitt: Schluss-bestimmungen
Anhang 1: Formel zur Berechnung des effektiven Jahreszinses
Anhang 2: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

5. Abschnitt: Kreditfähigkeit

Art. 22   Grundsatz

Die Kreditfähigkeitsprüfung bezweckt die Vermeidung einer Überschuldung der Konsumentin oder des Konsumenten infolge eines Konsumkreditvertrags.

1.    Schlüsselnorm

Art. 22 ist die wichtigste Bestimmung im ganzen KKG. Wird sie von den Kreditgeberinnen und den Gerichten ernst genommen, so kann die Gewährung von Krediten verhindert werden, welche von allem Anfang an in die Überschuldung führen.

2.    Verpflichtung zu massgeschneiderter Kreditvergabe

Den Kreditgeberinnen, welche bisher mit „Scoring“-Systemen gute Geschäfte gemacht haben, wird eine neuartige Pflicht auferlegt: Sie dürfen sich nicht mit einem Verfahren begnügen, welches statistisch gute Ergebnisse liefert, sondern sie müssen bei jedem Dossier massgeschneiderte Arbeit leisten.

   Was ist „Kreditscoring“? Wer massenhaft Kredite vergibt, weiss, dass es bei einem bestimmten Prozentsatz von Krediten zu Problemen kommen wird. Der Kreditgeber erreicht sein Ziel einer rentablen Kreditvergabe, wenn er die Ausreisser dosieren kann, wobei es ihm egal sein kann, welches Dossier konkret zu Ausfällen führt. Beim Scoring werden Daten zu Alter, Nationalität, Beruf, Arbeitgeber, Einkommen, Familienverhältnissen, Wohnort der Kundin usw. zusammengemixt. Gestützt auf das Ergebnis des Scoring lässt sich sagen, wie weit die Kundin mit einer relativ hohen Wahrscheinlichkeit kreditwürdig ist.

   Das Bundesgesetz über den Konsumkredit verpflichtet nun den Kreditgeber, für jede einzelne Konsumentin ein massgeschneidertes Budget zu machen. Angestrebt werden also nicht mehr bloss statistische Aussagen über die Kreditwürdigkeit eine Kundin vom Typ X, sondern eine individualisierte und fundierte Prognose über den Anteil am Budget der Kundin, der für die Verzinsung und Rückzahlung des Konsumkredits zur Verfügung stehen wird.

3.  Wirkungslos gegen Überschuldungsrisiken während der Laufzeit des Vertrags

Selbst wenn die Kreditgeberinnen in der Praxis Art. 22 KKG streng beachten würden, ginge den Schuldenberatungsstellen die Kundschaft nicht aus. Es blieben nämlich noch die Folgen der Überschuldungssituationen, welche sich erst während der Laufzeit des Kredits einstellen.

   Das sah auch der Bundesrat so: „Auch eine noch so gut ausgebaute und korrekt durchgeführte Kreditfähigkeitsprüfung kann spätere finanzielle Schwierigkeiten nicht in jedem Fall verhindern. Man denke beispielsweise daran, dass die Konsumentin oder der Konsument im Anschluss an die Kreditaufnahme arbeitslos wird, und/oder an unerwartete Mehrauslagen im Zusammenhang mit einer Scheidung.“*

 

*Begleitbericht des Bundesrats zum Vorentwurf über eine Änderung des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1993 über den Konsumkredit, Bern 1997, S.19

Dass die Kreditfähigkeitsprüfung die Vermeidung der Überschuldung bezweckt, muss der Leitgedanke bei der Auslegung der in den Art. 23 bis 32 KKG folgenden Bestimmungen über die Kreditfähigkeitsprüfung sein.

4.   Was gilt für den Leasingvertrag?

Art. 22 hat keinen Strich am linken Rand. Das heisst: Er ist nicht in Art. 8 Abs. 1 KKG aufgeführt, wo die Bestimmungen aufgezählt werden, welche auf den Leasingvertrag anzuwenden sind. Hat das zur Folge, dass die Kreditfähigkeitsprüfung beim Leasingvertrag einen andern Zweck verfolgt als bei den übrigen Formen des Konsumkredits?

   Das kann nicht gewollt sein. Es ist offenkundig, dass die Kreditfähigkeitsprüfung auch beim Leasingvertrag keinen anderen Zweck verfolgen kann als die Vermeidung der Überschuldung durch den Vertrag.

   Die Prüfung muss hier um so sorgfältiger durchgeführt werden, als beim Leasingvertrag, der unter das KKG fällt, eine besonders perfide Überschuldungsfalle eingebaut ist: Gerät das Budget der Konsumentin während der Laufzeit des Vertrags durcheinander, so dass sie den Vertrag vorzeitig auflösen muss, wird die Leasingrate rückwirkend verteuert. Der zusätzliche Betrag wird in der Regel innert 30 oder gar innert 10 Tagen zur Bezahlung fällig.

   Wer sich auf einen Leasingvertrag einlässt, vertraut auf eine Vertragsform, welche im Falle eines Falles die finanzielle Krise noch verschärft.

5.   Was gilt für die Kreditkarte mit Kreditoption und den Überziehungskredit auf laufendem Konto?

Selbstverständlich kann die Kreditfähigkeitsprüfung auch bei der Kreditkarte mit Kreditoption und beim Überziehungskredit auf laufendem Konto kein anderes Ziel haben als die Vermeidung einer Überschuldung der Konsumentin durch den Konsumkredit. Art. 22 muss daher auch bei diesen Formen des Konsumkredits herangezogen werden. Dass die Kreditfähigkeitsprüfung die Vermeidung der Überschuldung bezweckt, muss der Leitgedanke bei der Auslegung der in den Art. 23 bis 32 KKG folgenden Bestimmungen über die Kreditfähigkeitsprüfung sein.

Fassung vom 1.11.1006
 
 
Zum Seitenanfang