1.
Schlüsselnorm
Art. 22 ist die wichtigste
Bestimmung im ganzen KKG. Wird sie von den Kreditgeberinnen und
den Gerichten ernst genommen, so kann die Gewährung von Krediten
verhindert werden, welche von allem Anfang an in die Überschuldung
führen.
2.
Verpflichtung zu massgeschneiderter Kreditvergabe
Den Kreditgeberinnen, welche
bisher mit „Scoring“-Systemen gute Geschäfte gemacht haben,
wird eine neuartige Pflicht auferlegt: Sie dürfen sich nicht
mit einem Verfahren begnügen, welches statistisch gute Ergebnisse
liefert, sondern sie müssen bei jedem Dossier massgeschneiderte
Arbeit leisten.
Was ist „Kreditscoring“?
Wer massenhaft Kredite vergibt, weiss, dass es bei einem bestimmten
Prozentsatz von Krediten zu Problemen kommen wird. Der Kreditgeber
erreicht sein Ziel einer rentablen Kreditvergabe, wenn er die Ausreisser
dosieren kann, wobei es ihm egal sein kann, welches Dossier konkret
zu Ausfällen führt. Beim Scoring werden Daten zu Alter,
Nationalität, Beruf, Arbeitgeber, Einkommen, Familienverhältnissen,
Wohnort der Kundin usw. zusammengemixt. Gestützt auf das Ergebnis
des Scoring lässt sich sagen, wie weit die Kundin mit einer
relativ hohen Wahrscheinlichkeit kreditwürdig ist.
Das Bundesgesetz
über den Konsumkredit verpflichtet nun den Kreditgeber, für
jede einzelne Konsumentin ein massgeschneidertes Budget zu machen.
Angestrebt werden also nicht mehr bloss statistische Aussagen über
die Kreditwürdigkeit eine Kundin vom Typ X, sondern eine individualisierte
und fundierte Prognose über den Anteil am Budget der Kundin,
der für die Verzinsung und Rückzahlung des Konsumkredits
zur Verfügung stehen wird.
3.
Wirkungslos gegen Überschuldungsrisiken während der Laufzeit
des Vertrags
Selbst wenn die Kreditgeberinnen
in der Praxis Art. 22 KKG streng beachten würden, ginge den
Schuldenberatungsstellen die Kundschaft nicht aus. Es blieben nämlich
noch die Folgen der Überschuldungssituationen, welche sich
erst während der Laufzeit des Kredits einstellen.
Das sah auch
der Bundesrat so: „Auch eine noch so gut ausgebaute und korrekt
durchgeführte Kreditfähigkeitsprüfung kann spätere
finanzielle Schwierigkeiten nicht in jedem Fall verhindern. Man
denke beispielsweise daran, dass die Konsumentin oder der Konsument
im Anschluss an die Kreditaufnahme arbeitslos wird, und/oder an
unerwartete Mehrauslagen im Zusammenhang mit einer Scheidung.“* |