KKG-Web

 
Vorbemerkungen
1. Abschnitt: Begriffe
2. Abschnitt: Geltungsbereich
3. Abschnitt: Form und Inhalt des Vertrags
4. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Parteien
5. Abschnitt: Kreditfähigkeit
Art. 22 Grundsatz
Art. 23 Informationsstelle für Konsumkredit
Art. 24 Datenzugang
Art. 25 Meldepflicht
Art. 26 Meldepflicht bei Leasing
Art. 27 Meldepflichtbei Kredit- und Kundenkartenkonti
Art. 28 Prüfung der Kreditfähigkeit
Art. 29 Prüfung der Kreditfähigkeit des Leasingnehmers
Art. 30 Prüfung der Kreditfähigkeit bei Kredit- und Kundenkartenkonti
Art. 31 Bedeutung der Angaben der Konsumentin oder des Konsumenten
Art. 32 Sanktion
6. Abschnitt: Berechnung des effektiven Jahreszinses
7. Abschnitt: Kreditvermittlung
8. Abschnitt: Werbung
9. Abschnitt: Zwingendes Recht
10. Abschnitt: Zuständigkeiten
11. Abschnitt: Schluss-bestimmungen
Anhang 1: Formel zur Berechnung des effektiven Jahreszinses
Anhang 2: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

5. Abschnitt: Kreditfähigkeit

Art. 28 Prüfung der Kreditfähigkeit

1 Die Kreditgeberin muss vor Vertragsabschluss nach Artikel 31 die Kreditfähigkeit der Konsumentin oder des Konsumenten prüfen.

SR 281.1*

4 Bei der Beurteilung der Kreditfähigkeit muss von einer Amortisation des Konsumkredits innerhalb von 36 Monaten ausgegangen werden, selbst wenn vertraglich eine längere Laufzeit vereinbart worden ist. Dies gilt auch für frühere Konsumkredite, soweit diese noch nicht zurückbezahlt worden sind.


Die Kreditfähigkeitsprüfung selber nachrechnen!

Mit der Exceltabelle "kfp.xlt" können Sie die Kreditfähigkeitsprüfung selber durchführen:

-

In die weissen Felder setzen Sie die monatlichen Ausgaben ein.

- Die Zahlen in den grauen Feldern werden automatisch berechnet.
- In den grünen Feldern erscheint der automatisch auf 12 Monate verteilte 13. Monatslohn. Korrigieren Sie dieses Feld, falls kein 13. Monatslohn ausbezahlt wird.
- Um die gelben Felder auszufüllen, müssen Sie die Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums konsultieren.
  In den meisten Kantonen gelten die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz der Konkurs- und BetreibungsbeamtInnen: existenzminimum.pdf  (66 kb).
 

Folgende Kantone haben abweichende Richtlinien:

>>   Aargau

>>   St. Gallen

>>   Schwyz

>>   Solothurn

>>   Zürich

- In die rosa Felder setzen Sie den Betrag ein, der pro Monat im Durchschnitt für die Quellensteuer bezahlt werden müsste. Die Quellensteuer müssen Sie nach dem Tarif berechnen, der in Ihrem Kanton gültig war, als Sie den Kredit aufnahmen:
-

>>   Aargau

>>   Appenzell-A.

>>   Basel-Land

>>   Basel-Stadt

>>   Bern 2002

>>   Bern 2005
>>   Bern 2006 (gilt auch für 2007)
>>   Bern 2008
>>   Bern 2009
>>   Freiburg

>>   Genève

>>   Graubünden

>>   Luzern

>>   Neuchâtel

>>   Nidwalden

>>   Obwalden

>>   Schaffhausen

>>   Schwyz

>>   Solothurn

>>   St. Gallen

>>   Thurgau

>>   Ticino

>>   Uri

>>   Vaud

>>   Wallis

>>   Zug

>>   Zürich

>>   Übrige kantonale Tabellen (nicht alle Links der Eidgenössischen Steuerverwaltung funktionieren, und auch die funktionierenden führen nicht immer zu brauchbaren Tabellen)
 
Zu schwierig? Vielleicht hilft Ihnen unser >> eintägiger Kurs zum Konsumkreditrecht  weiter!
Finden Sie diese Tabelle nützlich? Wir stellen Sie für private und nicht kommerzielle Zwecke unentgeltlich zur Verfügung. Wir freuen uns über jede Spende an den Verein Schuldensanierung Bern, 2007 Bern, PC 30-13070-9.

1.    Zweitwichtigste Norm für die Praxis

Die wichtigste Norm des KKG in Art. 22 sagt, worum es bei der Kreditfähigkeitsprüfung geht: Um die Vermeidung der Überschuldung der Konsumentin durch den Konsumkredit. Art. 28 KKG sagt, wie das Budget aufgestellt werden muss, wenn die Kreditgeberin ermittelt, ob die Konsumentin durch die Kreditgewährung in eine Überschuldungslage zu geraten droht.
Bei der Erstellung des Budgets gemäss Art. 28 KKG kann es also nicht einfach um eine mechanische Rechenoperation gehen, bei der das gegenwärtige Einkommen der Konsumentin den vom Gesetz vorgeschriebenen Faktoren gegenübergestellt werden und der sich daraus ergebene Freibetrag in einen Konsumkredit umgerechnet wird. Das Budget dient der Vermeidung der Überschuldungsgefahr. Die Kreditgeberin muss die Veränderungen die sich während der Laufzeit des Kredits ergeben werden, einbeziehen, sofern sie voraussehbar sind.
Zwei Beispiele:
- Die Konsumentin ist im siebten Monat schwanger. Macht die Kreditgeberin einfach eine Momentaufnahme, so berücksichtigt sie die Kosten für die Entbindung und für das Kleinkind nicht im Budget. Macht sie das Budget mit Blick auf seinen Sinn und Zweck, so berechnet sie bereits die zu erwartenden Auslagen.
- Die Konsumentin schliesst einen Leasingvertrag für ein Auto ab. Wenn die gesamte verfügbare Quote für die Leasingrate eingesetzt wird, so verbleibt im Budget kein Raum mehr für die regelmässig vorgeschriebene Vollkaskoversicherung, für die übrigen Versicherungen, die Steuern und Abgaben und die Unterhalts- und Betriebskosten. Die Verschuldungsspirale beginnt sich unweigerlich zu drehen. Genau das will die Kreditfähigkeitsprüfung jedoch vermeiden. Die zu erwartenden Kosten müssen daher ins Budget aufgenommen werden.
Die Verpflichtung zur Kreditfähigkeitsprüfung trifft die Kreditgeberin. Sie kann sich zwar weitgehend auf die Angaben der Konsumentin verlassen ( Art. 31 KKG ), ist die Kreditfähigkeitsprüfung aber unvollständig, so kann sich die Kreditgeberin nicht mit dem Hinweis, die Konsumentin habe das Budgetblatt unterschrieben, aus der Verantwortung stehlen.

2.   Die Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums

Das Budget muss nach den Richtlinien der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkursfragen errechnet werden und die Zuschläge enthalten, welche in Abs. 3 aufgezählt sind.
Die Richtlinien basieren auf den Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz der Betreibungs- und KonkursbeamtInnen. Viele Kantone haben die Empfehlungen unverändert übernommen, einige haben sie modifiziert. Eine Übersicht über die verschiedenen kantonalen Richtlinien findet sich auf dieser Website unter „www.schuldeninfo.ch/betreibung.php “. Die praktischen Fragen der Lohnpfändung sind unter „ www.schuldeninfo.ch/einkommenspfaendung.php “ abgehandelt.
Wenn die Kreditgeberin die Richtlinien anwendet, kommt sie zu anderen Ergebnissen als das Betreibungsamt. Das Betreibungsamt muss seine Ermessensbetätigung vor allem an den Interessen der Gläubiger ausrichten. Es geht darum, der betriebenen Person so viel wegzunehmen, dass sie knapp nicht sozialhilfeabhängig wird. Zuschläge zu den Grundbeträgen werden nur einberechnet, wenn die betriebene Person die Rechnungen in den vorangehenden Monaten tatsächlich beglichen hat. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum, welches das Betreibungsamt berechnet, kann im Extremfall allein aus dem betreibungsrechtlichen Grundbetrag bestehen.
Die Kreditgeberin muss dem Budget ein normatives betreibungsrechtliches Existenzminimum zu Grunde legen. Es ist undenkbar, dass die Zuschläge für die Krankenkasse, für weitere Gesundheitskosten, für Alimente, für die Wohnungsmiete usw. nicht berücksichtigt werden. Wo der Betreibungsbeamte Ermessen im Interesse des Gläubigers ausübt, muss die Kreditgeberin die offenen Räume mit Blick auf den Sinn und Zweck der Kreditfähigkeitsprüfung füllen. Beim Budget, welches das Betreibungsamt aufstellt, geht in aller Regel die Verschuldung des betroffenen Haushalts weiter. Anders beim Budget der Kreditgeberin: Das Budget, welches sie aufstellt, muss im Gleichgewicht sein.
Ein Beispiel: Die alleinstehende Konsumentin X verdient 5000 Franken netto. Sie hat in den letzten zwei Monaten die Krankenkassenprämien und die Wohnungsmieten nicht bezahlt.
Existenzminimum gemäss...
...SchKG
...KKG
- Grundbetrag
1'100
1'100
- Kind(er)
0
0
- Wohnungsmiete
0
1'000
- Heizkosten
0
100
- Krankenkasse
0
400
- Gewerkschaft
40
40
- Auswärtige Verpflegung
220
220
- Erhöhter Nahrungsbedarf
0
0
- Fahrten zum Arbeitsplatz
70
70

- Überdurchschnittlicher Kleider- und

  Wäscheverbrauch

0
0
- Gesundheitskosten
50
50
- Abzahlung oder Miete von Unpfändbarem
0
0
- Umzugskosten
0
0
- Quellensteuer
0
718
Betreibungsrechtliches Existenzminimum gemäss SchKG
1'480
Existenzminimum gemäss KKG
3'698
 

3.   Die Kreditfähigkeitsprüfung in der Praxis

In der Praxis bekunden die Kreditgeberinnen grosse Schwierigkeiten, sich an die Vorgaben des Bundesgesetzes über den Konsumkredit zu halten. Offensichtlich fällt es ihnen schwer, vom Scoringsystem zur Logik des individuellen Budgets zu wechseln.
Existenzminimum gemäss...
... Kredit-geberin
...SchKG
...KKG
- Grundbetrag

1'100

1'100
1'100
- Kind(er)

0

0
0
- Wohnungsmiete

1'000

0
1'000
- Heizkosten

*

0
100
- Krankenkasse

300**

0
400
- Berufsverband (Gewerkschaft)

*

40
40
- Auswärtige Verpflegung

100***

220
220
- Erhöhter Nahrungsbedarf

*

0
0
- Fahrten zum Arbeitsplatz

100***

70
70

- Überdurchschnittlicher Kleider- und

  Wäscheverbrauch

*

0
0
- Gesundheitskosten

*

50
50
- Schulung der Kinder

*

0
0
- Abzahlung oder Miete von Unpfändbarem

*

0
0
- Umzugskosten

*

0
0
- Quellensteuer

620

---
718
Betreibungsrechtliches Existenzminimum in der Praxis der Kreditgeberinnen
3'220
Betreibungsrechtliches Existenzminimum gemäss SchKG
1'480
Betreibungsrechtliches Existenzminimum gemäss KKG
3'698

*   Die Kreditgeberin hat nicht nach diesem Posten gefragt.

**  "Durchschnittliche Prämie im Wohnkanton der Kundin"

*** "Fixbetrag gemäss betreibungsrechtlichen Richtlinien"
Kommentar:
-

Will die Kreditgeberin ein korrektes Existenzminimum berechnen, so muss sie sich (wie im Übrigen auch das Betreibungsamt) nach sämtlichen oben angeführten Posten erkundigen.

- Statt den durchschnittlichen Krankenkassenbeiträgen gehören die effektiven individuellen Krankenkassenprämien ins Budget.
- Fixbeträge für die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung gibt es so nicht.
- Auch die Fixbeträge für die Fahrten zum Arbeitsplatz gibt es nicht. Hier sind die Kosten einzusetzen, welche effektiv anfallen. Sofern die Kundin mit dem Auto zur Arbeit fährt und nicht darauf verzichten will, ist es wie ein unpfändbares Fahrzeug in die Rechnung aufzunehmen. Dabei müssen die zu erwartenden Kosten bereits eingeplant werden. Das Betreibungsamt kann eine Revision der Pfändung machen, wenn eine Versicherungsprämie oder die Motorfahrzeugsteuer fällig wird. Das Budget der Kreditgeberin hingegen ist während der gesamten Laufzeit des Konsumkredits unveränderlich.
-

Die Quellensteuer kann in einer kantonalen Tabelle nachgeschlagen werden. Hier kommt es erstaunlich oft dazu, dass die Kreditgeberin einen unkorrekten Betrag ins Budget aufnimmt.

>> Übersicht der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die Quellensteuertarife

4.   Die Absätze 2 und 3 gelten auch für den Leasingvertrag

Art. 8 Abs. 1 zählt den Art. 28 nicht auf unter den Normen, welche für den Leasingvertrag gelten sollen. Hingegen verweist Art. 29 Abs. 2 auf die oben mit einer blauen Linie am linken Rand versehenen Absätze.

5.   Die 36-Monate-Regel (Abs. 4)

Es gibt im KKG keine Höchstlaufzeit. Hingegen werden die Kreditgeberinnen verpflichtet, bei der Budgetaufstellung so zu tun, als ob der Kredit in 36 Monaten zurückbezahlt werden müsste. Damit wird die maximale Kredithöhe begrenzt.
Begrenzt wird die Bruttobelastung, das heisst der insgesamt zurückzubezahlende Betrag. Der Kredit, der gewährt werden darf, ist tiefer.
Für den Leasingvertrag gilt die 36-Monate-Regel aus unerfindlichen Gründen nicht ( >> Art. 29 KKG).
Die 36-Monate-Regel gilt auch für Konsumkredite, welche die Konsumentin bereits erhalten hat. Diese Kredite müssen ebenfalls nach der 36-Monate-Regel umgerechnet und so ins Budget aufgenommen werden.
Fassung vom 1.11.2006
 
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