| 4 Bei der Beurteilung
der Kreditfähigkeit muss von einer Amortisation des Konsumkredits
innerhalb von 36 Monaten ausgegangen werden, selbst wenn vertraglich
eine längere Laufzeit vereinbart worden ist. Dies gilt auch für
frühere Konsumkredite, soweit diese noch nicht zurückbezahlt
worden sind. |
Die Kreditfähigkeitsprüfung selber nachrechnen!
|
Mit
der Exceltabelle
"kfp.xlt" können Sie
die Kreditfähigkeitsprüfung selber durchführen:
| - |
In die weissen
Felder setzen Sie die monatlichen Ausgaben ein. |
| - |
Die Zahlen in den grauen Feldern werden automatisch
berechnet. |
| - |
In den grünen Feldern erscheint der
automatisch auf 12 Monate verteilte 13. Monatslohn. Korrigieren
Sie dieses Feld, falls kein 13. Monatslohn ausbezahlt wird. |
| - |
Um die gelben Felder auszufüllen, müssen
Sie die Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums konsultieren. |
| |
In den meisten Kantonen gelten die Richtlinien der Schweizerischen
Konferenz der Konkurs- und BetreibungsbeamtInnen: existenzminimum.pdf
(66 kb). |
| |
Folgende Kantone haben abweichende
Richtlinien:
>>
Aargau
>>
St. Gallen
>>
Schwyz
>>
Solothurn
>>
Zürich |
| - |
In die rosa Felder setzen Sie den Betrag
ein, der pro Monat im Durchschnitt für die Quellensteuer
bezahlt werden müsste. Die Quellensteuer müssen
Sie nach dem Tarif berechnen, der in Ihrem Kanton gültig
war, als Sie den Kredit aufnahmen: |
| - |
|
| Zu schwierig?
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eintägiger Kurs zum Konsumkreditrecht weiter!
|
| Finden Sie diese Tabelle nützlich?
Wir stellen Sie für private und nicht kommerzielle Zwecke
unentgeltlich zur Verfügung. Wir freuen uns über jede
Spende an den Verein Schuldensanierung Bern, 2007 Bern, PC 30-13070-9.
|
|
1.
Zweitwichtigste Norm für die Praxis |
| Die wichtigste Norm des KKG in Art. 22 sagt, worum
es bei der Kreditfähigkeitsprüfung geht: Um die Vermeidung
der Überschuldung der Konsumentin durch den Konsumkredit. Art.
28 KKG sagt, wie das Budget aufgestellt werden muss, wenn die Kreditgeberin
ermittelt, ob die Konsumentin durch die Kreditgewährung in eine
Überschuldungslage zu geraten droht. |
| Bei der Erstellung des Budgets gemäss Art. 28
KKG kann es also nicht einfach um eine mechanische Rechenoperation
gehen, bei der das gegenwärtige Einkommen der Konsumentin den
vom Gesetz vorgeschriebenen Faktoren gegenübergestellt werden
und der sich daraus ergebene Freibetrag in einen Konsumkredit umgerechnet
wird. Das Budget dient der Vermeidung der Überschuldungsgefahr.
Die Kreditgeberin muss die Veränderungen die sich während
der Laufzeit des Kredits ergeben werden, einbeziehen, sofern sie voraussehbar
sind. |
| Zwei Beispiele: |
| - |
Die Konsumentin ist im siebten Monat schwanger. Macht
die Kreditgeberin einfach eine Momentaufnahme, so berücksichtigt
sie die Kosten für die Entbindung und für das Kleinkind
nicht im Budget. Macht sie das Budget mit Blick auf seinen Sinn und
Zweck, so berechnet sie bereits die zu erwartenden Auslagen. |
| - |
Die Konsumentin schliesst einen Leasingvertrag für ein Auto
ab. Wenn die gesamte verfügbare Quote für die Leasingrate
eingesetzt wird, so verbleibt im Budget kein Raum mehr für die
regelmässig vorgeschriebene Vollkaskoversicherung, für die
übrigen Versicherungen, die Steuern und Abgaben und die Unterhalts-
und Betriebskosten. Die Verschuldungsspirale beginnt sich unweigerlich
zu drehen. Genau das will die Kreditfähigkeitsprüfung jedoch
vermeiden. Die zu erwartenden Kosten müssen daher ins Budget
aufgenommen werden. |
| Die Verpflichtung zur Kreditfähigkeitsprüfung
trifft die Kreditgeberin. Sie kann sich zwar weitgehend auf die Angaben
der Konsumentin verlassen ( Art. 31 KKG ),
ist die Kreditfähigkeitsprüfung aber unvollständig,
so kann sich die Kreditgeberin nicht mit dem Hinweis, die Konsumentin
habe das Budgetblatt unterschrieben, aus der Verantwortung stehlen.
|
2.
Die Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums
|
| Das Budget muss nach den Richtlinien der kantonalen
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkursfragen errechnet
werden und die Zuschläge enthalten, welche in Abs. 3 aufgezählt
sind. |
| Die Richtlinien basieren auf den Empfehlungen der Schweizerischen
Konferenz der Betreibungs- und KonkursbeamtInnen. Viele Kantone haben
die Empfehlungen unverändert übernommen, einige haben sie
modifiziert. Eine Übersicht über die verschiedenen kantonalen
Richtlinien findet sich auf dieser Website unter „www.schuldeninfo.ch/betreibung.php
“. Die praktischen Fragen der Lohnpfändung sind unter „ www.schuldeninfo.ch/einkommenspfaendung.php
“ abgehandelt. |
| Wenn die Kreditgeberin die Richtlinien anwendet, kommt
sie zu anderen Ergebnissen als das Betreibungsamt. Das Betreibungsamt
muss seine Ermessensbetätigung vor allem an den Interessen der
Gläubiger ausrichten. Es geht darum, der betriebenen Person so
viel wegzunehmen, dass sie knapp nicht sozialhilfeabhängig wird.
Zuschläge zu den Grundbeträgen werden nur einberechnet,
wenn die betriebene Person die Rechnungen in den vorangehenden Monaten
tatsächlich beglichen hat. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum,
welches das Betreibungsamt berechnet, kann im Extremfall allein aus
dem betreibungsrechtlichen Grundbetrag bestehen. |
| Die Kreditgeberin muss dem Budget ein normatives betreibungsrechtliches
Existenzminimum zu Grunde legen. Es ist undenkbar, dass die Zuschläge
für die Krankenkasse, für weitere Gesundheitskosten, für
Alimente, für die Wohnungsmiete usw. nicht berücksichtigt
werden. Wo der Betreibungsbeamte Ermessen im Interesse des Gläubigers
ausübt, muss die Kreditgeberin die offenen Räume mit Blick
auf den Sinn und Zweck der Kreditfähigkeitsprüfung füllen.
Beim Budget, welches das Betreibungsamt aufstellt, geht in aller Regel
die Verschuldung des betroffenen Haushalts weiter. Anders beim Budget
der Kreditgeberin: Das Budget, welches sie aufstellt, muss im Gleichgewicht
sein. |
| Ein Beispiel:
Die alleinstehende Konsumentin X verdient 5000 Franken netto.
Sie hat in den letzten zwei Monaten die Krankenkassenprämien
und die Wohnungsmieten nicht bezahlt. |
| Existenzminimum
gemäss... |
...SchKG |
...KKG |
| - Grundbetrag |
1'100 |
1'100 |
| - Kind(er) |
0 |
0 |
| - Wohnungsmiete |
0 |
1'000 |
| - Heizkosten |
0 |
100 |
| - Krankenkasse |
0 |
400 |
| - Gewerkschaft |
40 |
40 |
| - Auswärtige
Verpflegung |
220 |
220 |
| - Erhöhter Nahrungsbedarf |
0 |
0 |
| - Fahrten zum Arbeitsplatz |
70 |
70 |
-
Überdurchschnittlicher Kleider- und
Wäscheverbrauch |
0 |
0 |
| - Gesundheitskosten |
50 |
50 |
| - Abzahlung oder Miete
von Unpfändbarem |
0 |
0 |
| - Umzugskosten |
0 |
0 |
| - Quellensteuer |
0 |
718 |
| Betreibungsrechtliches
Existenzminimum gemäss SchKG |
1'480 |
|
| Existenzminimum
gemäss KKG |
|
3'698 |
|
| |
 |
3.
Die Kreditfähigkeitsprüfung in der Praxis |
| In der Praxis bekunden die Kreditgeberinnen grosse
Schwierigkeiten, sich an die Vorgaben des Bundesgesetzes über
den Konsumkredit zu halten. Offensichtlich fällt es ihnen schwer,
vom Scoringsystem zur Logik des individuellen Budgets zu wechseln.
|
| Existenzminimum
gemäss... |
...
Kredit-geberin |
...SchKG |
...KKG |
| - Grundbetrag |
1'100
|
1'100 |
1'100 |
| - Kind(er) |
0
|
0 |
0 |
| - Wohnungsmiete |
1'000
|
0 |
1'000 |
| - Heizkosten |
*
|
0 |
100 |
| - Krankenkasse |
300**
|
0 |
400 |
| - Berufsverband (Gewerkschaft) |
*
|
40 |
40 |
| - Auswärtige
Verpflegung |
100***
|
220 |
220 |
| - Erhöhter Nahrungsbedarf |
*
|
0 |
0 |
| - Fahrten zum Arbeitsplatz |
100***
|
70 |
70 |
-
Überdurchschnittlicher Kleider- und
Wäscheverbrauch |
*
|
0 |
0 |
| - Gesundheitskosten |
*
|
50 |
50 |
| - Schulung der Kinder |
*
|
0 |
0 |
| - Abzahlung oder Miete
von Unpfändbarem |
*
|
0 |
0 |
| - Umzugskosten |
*
|
0 |
0 |
| - Quellensteuer |
620
|
--- |
718 |
| Betreibungsrechtliches
Existenzminimum in der Praxis der Kreditgeberinnen |
3'220 |
|
|
| Betreibungsrechtliches
Existenzminimum gemäss SchKG |
|
1'480 |
|
| Betreibungsrechtliches
Existenzminimum gemäss KKG |
|
|
3'698 |
*
Die Kreditgeberin hat nicht nach diesem Posten gefragt.
**
"Durchschnittliche
Prämie im Wohnkanton der Kundin"
***
"Fixbetrag gemäss betreibungsrechtlichen Richtlinien" |
|
| Kommentar: |
| - |
Will
die Kreditgeberin ein korrektes Existenzminimum berechnen,
so muss sie sich (wie im Übrigen auch das Betreibungsamt)
nach sämtlichen oben angeführten Posten erkundigen. |
| - |
Statt den durchschnittlichen Krankenkassenbeiträgen gehören
die effektiven individuellen Krankenkassenprämien ins Budget.
|
| - |
Fixbeträge für die Mehrkosten für auswärtige
Verpflegung gibt es so nicht. |
| - |
Auch die Fixbeträge für die Fahrten zum Arbeitsplatz
gibt es nicht. Hier sind die Kosten einzusetzen, welche effektiv
anfallen. Sofern die Kundin mit dem Auto zur Arbeit fährt
und nicht darauf verzichten will, ist es wie ein unpfändbares
Fahrzeug in die Rechnung aufzunehmen. Dabei müssen die
zu erwartenden Kosten bereits eingeplant werden. Das Betreibungsamt
kann eine Revision der Pfändung machen, wenn eine Versicherungsprämie
oder die Motorfahrzeugsteuer fällig wird. Das Budget der
Kreditgeberin hingegen ist während der gesamten Laufzeit
des Konsumkredits unveränderlich. |
| - |
Die Quellensteuer
kann in einer kantonalen Tabelle nachgeschlagen werden. Hier
kommt es erstaunlich oft dazu, dass die Kreditgeberin einen
unkorrekten Betrag ins Budget aufnimmt.
>>
Übersicht
der Eidgenössischen Steuerverwaltung über
die Quellensteuertarife |
|
4.
Die Absätze 2 und 3 gelten auch für den Leasingvertrag
|
| Art. 8 Abs. 1 zählt den Art. 28 nicht auf unter
den Normen, welche für den Leasingvertrag gelten sollen. Hingegen
verweist Art. 29 Abs. 2 auf die oben mit einer blauen Linie am linken
Rand versehenen Absätze. |
5.
Die 36-Monate-Regel (Abs. 4) |
| Es gibt im KKG keine Höchstlaufzeit. Hingegen werden
die Kreditgeberinnen verpflichtet, bei der Budgetaufstellung so zu
tun, als ob der Kredit in 36 Monaten zurückbezahlt werden müsste.
Damit wird die maximale Kredithöhe begrenzt. |
|
| Begrenzt wird die Bruttobelastung, das heisst der insgesamt
zurückzubezahlende Betrag. Der Kredit, der gewährt werden
darf, ist tiefer. |
| Für den Leasingvertrag gilt die 36-Monate-Regel
aus unerfindlichen Gründen nicht
( >> Art. 29 KKG). |
| Die 36-Monate-Regel gilt auch für Konsumkredite,
welche die Konsumentin bereits erhalten hat. Diese Kredite müssen
ebenfalls nach der 36-Monate-Regel umgerechnet und so ins Budget aufgenommen
werden. |
Fassung vom 1.11.2006 |