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Verein Schuldensanierung Bern
Seftigenstr. 57
3007 Bern
 
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Schulden-ABC
Betreibungsrechtliche Stichworte sind gelblich unterlegt.
Die übrigen Stichworte sind grünlich unterlegt.
Aberkennungsklage (>> pdf, 114 kb). Während der provisorischen Rechtsöffnung möglich. Unterscheidet sich von der Anerkennungsklage nur in einem Buchstaben, strebt aber ihr Gegenteil an. Verhindert, dass die provisorische Rechtsöffnung definitiv wird.
>> Geht es um eine mietrechtliche Streitigkeit, so nimmt die Aberkennungsklage den Weg über die Schlichtungsstelle. So hat das Bundesgericht entschieden.

Alimente (>> pdf, 299 kb) t. Gehören zu den dringenden Schulden. Professionelles Inkasso setzt besondere Instrumente ein. Zur Bemessung der Alimente vgl.

>>
>> Wie die Alimente festzusetzen sind, wenn zu wenig Einkommen da ist (Bundesgerichtsentscheid): "Dem Unterhaltsverpflichteten ist in jedem Fall das Existenzminimum zu belassen, womit ein allfälliges Manko einseitig von den Unterhaltsberechtigten zu tragen ist (BGE 135 III 66)."
Alkoholsucht
>> Bella Donna 2 (pdf; 2 MB), das Magazin für Partnerinnen von alkoholsüchtigen Männern
Anerkennungsklage (>> pdf, 64 kb). Der langsame und teure Weg zur Beseitigung des Rechtsvorschlags. Drängt sich auf, wenn kein Rechtsöffnungstitel zur Hand ist.
Aufhebung (oder Einstellung) der Betreibung (>> pdf, 101 kb). Wenn der Gläubiger die Betreibung nicht zurückziehen will, obwohl die Schuldnerin mit einer Urkunde beweisen kann, dass die Forderung nicht mehr besteht (oder nicht fällig ist), kann sie ein Gesuch um Aufhebung (oder Einstellung) der Betreibung einreichen.

AusländerInnen (html). Wenn die Schulden zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen.

>> Eine türkische Familie, bei der die Ehefrau die Niederlassungs- und der Ehemann die Aufenthaltsbewilligung hatte, wurde zu Recht aus der Schweiz ausgewiesen, nachdem sie 167 000 Franken Sozialhilfe bezogen hatte (BGE).
>> 4 Jahre Zuchthaus wegen Drogenhandels und "beträchtliche Schulden" (27 Betreibungen in der Höhe von ca. Fr. 65'000.-- und 19 Verlustscheine für über Fr. 53'000.--) rechtfertigen die Ausweisung eines 34-jährigen Türken aus der Schweiz (BGE).
>> Es ist rechtswidrig, einen niedergelassenen aus Kosovo stammenden Familienvater mit drei Kindern aus der Schweiz auszuweisen, der seit 1989 in der Schweiz lebt, der sich seit 2002 nichts Gravierendes mehr hat zuschulden kommen lassen und der letztmals im April 2006 betrieben worden ist (BGE).
>> Das Bundesgericht an die Adresse eines Kosovaren mit Niederlassungsbewilligung, derVerlustscheine für mehr als 400 000 Franken hatte: "Ein liederliches Finanzgebaren mit schwerer Verschuldungsfolge kann gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG schon für sich allein (...) eine Ausweisung rechtfertigen."
>> Weitere Entscheide
Autoleasing >> Leasing
Autopfändung (>> pdf,  59 kb). "Mein Auto sicher nicht," meinen viele Betriebene. Und doch wird es manchmal gepfändet. Ein Überblick über die Praxis.
>>

Das Auto des Arbeitslosen bleibt unpfändbar, sofern die Arbeitslosigkeit bloss vorübergehenden Charakter hat. Andernfalls wird es pfändbar.

Barkredit
>> Was alles im Vertrag stehen muss.
>> Und wenn nicht alles drin steht, was drin stehen sollte?
>> Worum es bei der Kreditfähigkeitsprüfung geht.
>> Wie die Kreditfähigkeitsprüfung durchgeführt werden sollte. Unser HIlfsmittel: Die Exceltabelle zur Kreditfähigkeitsprüfung.
>> Und wenn die Kredifähigkeitsprüfung nicht sorgfältig gemacht wurde?
Betreibungsferien >> Rechtsstillstand
Betreibungskosten (>> pdf, 51kb). Wer sie schlussendlich trägt.
>> Was eine Betreibung genau kosten darf. Das Bundesgericht rechnet's vor.
>> Die Beschwerde ist kostenlos. Ein Vorschuss darf auf keinen Fall verlangt werden.
>> Wann es im Beschwerdeverfahren einen Anspruch auf einen amtlich bezahlten Anwalt gibt (Bundesgerichtsentscheid vom 8. November 2004).
>> Die Honorarnote des Inkassobüros - meist unzureichend als "Verzugsschaden" getarnt - gehört nicht zu den Kosten, die auf die Schuldnerin überwälzt werden können (pdf, 85 kb).
>> Wer eine Amtshandlung verlangt, muss die Kosten vorschiessen. Selbst wenn sie aussichtslos ist.
Betreibungsrechtliches Existenzminimum >> Lohnpfändung

Betreibungsregister. Der Eintrag im Betreibungsregister (pdf, 180 kb) - wie man den Klotz am Bein unter Umständen los wird.

>> BGE 135 III 503: Einem nicht betreibenden Gläubiger kann Einsicht in das Protokoll und die Belege des Pfändungsvollzuges in anderen Betreibungen gewährt werden, wenn er das Begehren der Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung prüfen will.
Ehe und Schulden (>> pdf, 72 kb). "Hafte ich für die Schulden meines Manns?"
Einkommenspfändung >> Lohnpfändung
Einvernehmliche private Schuldenbereinigung (>> pdf, 163 kb). Die gerichtliche Stundung schafft drei bis sechs Monate Zeit zur Erarbeitung einer einvernehmlichen Lösung
>>

Das Ergebnis der einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung muss nicht gerichtlich bestätigt werden (Entscheid des Aargauer Obergerichts)

Quelle: SJZ 96 (2000) Nr. 10, S. 245

Fortsetzung der Betreibung (>> pdf, 84 kb). Pfändung oder Konkurs? Das Betreibungsamt entscheidet.
>> Seit dem 1. Juli 2004: Nie mehr Konkurs, wenn's um eine Unfallversicherung geht (Gesetzesänderung)
Fristen. Über die Kunst, eine Frist richtig zu berechnen und sie einzuhalten. Über die Kunst, die verpasste Frist wieder herzustellen. Mit einer Übersicht über Fristen und Zeitbestimmungen im SchKG.
>> Ausnahmsweise: Falsche Auskunft lässt Frist länger werden.
>> Das Eidgenössische Versicherungsgericht erklärt ganz genau, wie man eine Zahlungsfrist einhält. (28.08.2006)
>> Wann die Frist für den Wechsel des Krankenversicherers drei Monate beträgt - und wann nur einen. (22.08.2006)
Gerichtlicher Nachlassvertrag (>> pdf,  253 kb). Bekannt aus der Sanierung von Fluggesellschaften und Hockeyclubs. Wird eingesetzt, wenn einzelne Gläubiger nicht kooperieren.
Gerichtskosten (>> pdf, 29 kb). Kurzbeitrag.
Gesuch um Aufhebung der Betreibung >> Aufhebung der Betreibung
Glücksspiel
>> Petra Frommert: Die Zusammenarbeit von Suchtberatung und Schuldenberatung bei der Beratung Glücksspielsüchtiger und ihrer Angehörigen. Das Konzept des Projekts „Glücksspiel und Schulden“, erschienen in: "Abhängigkeiten" 2/2007, S.36-60 (pdf; 115 kb)
>> Artikel im Bund vom 15. Juni 2007 (pdf; 134 kb)
>> Ausstieg aus der Spielsucht: Bericht eines Klienten
>> Spielsüchtige nutzen Beratungsangebote kaum. Artikel von Gerlind Martin (pdf; 380 kb)
Haushaltsbudget. Mit der Exceltabelle "Monatsbudget" (70 kb) können Sie Ihr aktuelles Monatsbudget zusammenstellen. Die Tabelle enthält eine Anleitung zum Ausfüllen der einzelnen Budgetposten.

Inkassobüros (>> pdf, 85 kb). Hier gilt: Aufpassen - nicht draufzahlen - die Nerven behalten!

>> Die Intrum Justitia als Schuldenberaterin? Der Bock als Gärtner!
>> NEU Die furchterregenden Methoden der Geldeintreiber. Aufschlussreicher Beobachter-Artikel über die Tricks der Inkassobüros
Invalidenrenten. Invalidenrenten, welche gestützt auf das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG ausbezahlt werden, sind absolut unpfändbar (Art. 50 Abs. 1 IVG). Invalidenrenten, welche gestützt auf das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge BVG oder gestützt auf das Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG ausbezahlt werden, sind beschränkt pfändbar wie Lohn.
>> Taggelder der Invalidenversicherung sind pfändbar wie Lohn (Bundesgerichtsentscheid)
>> BGE 134 III 182: Die IV-Rente gemäss UVG ist beschränkt pfändbar.
Jugendliche. Schuld an allem - und überschuldet dazu?
>> 38 Prozent der Jugendlichen haben Schulden - zwischen 5 Fr. und 151'000 Fr., im mittleren Fall 285 Franken. Die Ergebnisse einer Internetstudie (pdf; 1,79 mb).
>> Mythos Jugendverschuldung (pdf; 400 kb). Referat von Udo Reifner an der Tagung "Konsum, Kredit, Schulden" vom 10. November 2006
Konkubinat
>> Bei kinderlosen Konkubinatspaaren darf bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums höchstens der halbe Grundbetrag von Ehepaaren in die Rechnung aufgenommen werden; sind Kinder da, geht's im Wesentlichen gleich wie bei Eheleuten (Bundesgerichtsentscheide)
Konsumkredit
>> KKG-Web: Der Kommentar zum Konsumkreditgesetz
>> Konsumkreditgesetz 2003 (pdf, 110 kb): Text des Bundesgesetzes über den Konsumkredit, welches seit dem 1. Januar 2003 in Kraft ist.

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EU-Richtlinie zum Verbraucherkredit: Deutscher Text der Fassung des Europäischen Parlaments (pdf; 141 kb)

Alte EU-Richtlinie zum Verbraucherkredit vom 22. Dezember 1986

Änderung der alten EU-Richtlinie vom 22. Februar 1990

Änderung der alten EU-Richtlinie vom 28. Februar 1998

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Das schweizerische Konsumkreditgesetz und das europäische Recht (pdf; 64 kb). Vortrag von Felix Schöbi an der Tagung "Konsum, Kredit, Schulden" vom 10. November 2006

>> Das neue Konsumkreditgesetz: Kein Fortschritt aus Konsumentensicht. NZZ- und Jusletter-Artikel; bearbeitete Fassung.
>> Zwischenbilanz nach einem Jahr KKG: Nicht der Leasingvertrag boomt, sondern der Kontokorrentkredit. Plädoyer- und Jusletterartikel
>> Trend im Konsum auf Pump: Der Barkredit im Aufschwung
>> Was das neue Konsumkreditgesetz bringt, welches 2003 in Kraft getreten ist. Und was es nicht bringt.
>> Zwischenbilanz nach einem Jahr KKG: Nicht der Leasingvertrag boomt, sondern der Kontokorrentkredit.
>> Konsumkredite in der Schweiz viel zu teuer
Altes Konsumkreditrecht. Unterlagen zum Konsumkreditrecht, welches bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft war.
>> Altes Konsumkreditgesetz 1994 (pdf, 19 kb): Text des alten Konsumkreditgesetzes, welches vom 1. April 1994 bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft war.
>> Altes Recht über den Abzahlungskauf: Art. 226a bis 226m OR mit Verordnung (Verordnung über die Mindestanzahlung und die Höchstdauer beim Abzahlungsvertrag) (pdf, 62 kb).
>> Zinskonkordat (pdf, 93 kb; Interkantonales Konkordat über Massnahmen zur Bekämpfung von Missbräuchen im Zinswesen).
>> Altes kantonalbernisches Konsumkreditrecht (pdf 53 kb; in Kraft gesetzt am 1. April 1995). Galt für alle Konsumkredite mit KonsumentInnen, die im Kanton Bern wohnten.
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Altes freiburgisches Konsumkreditrecht. Enthielt die tiefste Zinslimite der Schweiz: 13 Prozent.

- Auszug aus dem Gesetz über die Ausübung des Handels (pdf, 37 kb(

- Ganzes Gesetz (pdf; 68 kb)

>> Altes neuenburgisches Konsumkreditrecht (pdf, kb)
Krankenversicherung (pdf, 204 kb). Die Schulden aus der obligatorischen Krankenversicherung sind dringend.
>> NEU! Wenn bereits eine rechtskräftige Verfügung über die Leistungspflicht besteht, kann die Krankenkassed en Rechtsvorschlag nicht mit einer zweiten Verfügung beseitigen. Sie muss sich an den Rechtsöffnungsrichter wenden.
>> Seit dem 1. Januar 2006 werden säumige ZahlerInnen härter angepackt.
>> Verzugszinsen sind nur auf den Prämien geschuldet, nicht auf den Kostenbeteiligungen
>> Was die neue Kasse beim Kassenwechsel (nicht) verlangen kann
>> Wann die Kündigung bei der Kasse eintrifft, ist für die Wahrung der Kündigungsfrist entscheidend, nicht wann sie abgeschickt wird
>> Ist der Verlustschein bezahlt, so lebt die Leistungspflicht wieder auf (selbst wenn seither neue Ausstände entstanden sind)
>> Wenn die Anmeldung am 28. Dezember eintrifft, muss die Kasse den Wechsel der alten Versicherung bis zum 31. Dezember melden
>> Im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung ist keine Doppelversicherung möglich
>> Vor der Betreibung muss die Krankenkasse mahnen
>> Das Kantonsgericht hat die Sozialhilfebehörde Allschwil zur Übernahme von Krankenkassenverlustscheinen verurteilt - sie kann sich nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde zur Wehr setzen
>> Wann die Frist für den Wechsel des Krankenversicherers drei Monate beträgt - und wann nur einen. (22.08.2006)
Kreditkarten - Das KKG gilt nur, sofern der offene Saldo abgestottert werden kann:
>> Für sie gilt nur ein kleiner Teil der Bestimmungen im KKG
>> Was alles im Kreditkartenvertrag stehen muss
>> Die Kreditfähigkeit muss nur "summarisch" geprüft werden
>> Wann der offene Saldo der "Informationsstelle für Konsumkredit" gemeldet werden muss
>> Wie die Viseca ihren KundInnen das Blaue vom Himmel herunterverspricht.
>> Kreditkarten für Fr. 0.00
>> Die Bonuscard ist gratis, aber nur für Vabanquespieler!
Leasing. Zahlreiche Sonderbestimmungen im KKG sorgen für Ungereimtheiten, Unklarheiten und ungerechtfertigte Privilegien.
>> Überblick über die gesetzlichen Bestimmungen zum Leasingvertrag
>> Keine rückwirkende Anwendung des Konsumkreditgesetzes auf einen Autoleasingvertrag, der 2002 abgeschlossen wurde (BGE)
>> Wird ein Occasion-Auto "margenbesteuert" verleast, so gehört die Mehrwertsteuer zu den Kosten, welche bei der Berechnung des "effektiven Jahreszinses" berücksichtigt werden müssen. (Bundesgerichtsentscheid)
>> Beim vorzeitigen Vertragsausstieg dürfen keine ungerechtfertigten Zuschläge verlangt werden. (Bundesgerichtsentscheid)
>> "Sale and lease back" mit KonsumentInnen: Es gilt Konsumkreditrecht!
>> Überblick über die Gerichtsentscheide zum Leasingvertrag
>> Konsumentenleasing ohne Überschuldungsgefahr (pdf; 134 kb). Vortrag von Markus Hess, Geschäftsführer des Schweizerischen Leasingverbands, an der Tagung "Konsum, Kredit, Schulden" vom 10. November 2006
   
Lohnpfändung im pdf-Format (499 kb). Zu wenig zum Leben und zu viel zum Sterben. Wie der tiefe Betrag im Detail berechnet wird.
Neue Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten.
Sie gelten in folgenden Kantonen:
- Appenzell-Ausserrhoden
- Basel-Land
- Freiburg
- Genf
- Glarus
- Graubünden
- Jura
- Luzern
- Neuenburg
- Nidwalden
- Obwalden
- Schaffhausen
- Tessin
- Thurgau
- Waadt
Im Kanton Bern treten sie frühestens am 1. April 2010 in Kraft.
>> Französische Fassung
>> Exceltabelle zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach den neuen Richtlinien
>>

Exceltabelle zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach den alten Richtlinien

   
Abgeänderte Richtlinien gelten in folgenden Kantonen:
>> Aargau
>>

St. Gallen:
- alte Richtlinien, in Kraft bis 31. Dezember 2008
- neue Richtlinien seit dem 1. Januar 2009

>> Schwyz
>> Solothurn
>> Zürich
>> Ist für das unpfändbare, auf Abzahlung gekaufte Auto kein Eigentumsvorbehalt eingetragen worden, so werden die Abzahlungsraten im betreibungsrechtlichen Existenzminimum nicht berücksichtigt (BGE 5A_684/2008; französisch).
>> Die österreichische Alterpension ist im Gegensatz zur unpfändbaren AHV pfändbar wie Lohn
>> Die Einkommenssteuern sind keine Verwertungskosten im Sinne von Art. 144 Abs. 3 SchKG und folglich nicht vom Bruttoerlös der Pfändung abzuziehen, bevor die Verteilung an die Betreibungsgläubiger stattfindet (BGE 134 III 37)
>> Taggelder der Invalidenversicherung sind pfändbar wie Lohn (Bundesgerichtsentscheid)
>> Braucht der Schuldner die Rente einer Lebensversicherung zur Deckung des Notbedarfs, kann die Police nicht gepfändet werden (Bundesgerichtsentscheid)
>> Pfändung des gesamten Lohns als "Sicherungsmassnahme" (Bundesgerichtsentscheid)
>> Die Lastenverteilung des Eheschutzrichters ist für das Betreibungsamt nicht verbindlich (Bundesgerichtsentscheid)
>> Wie die Gesundheitskosten zu berücksichtigen sind (Bundesgerichtsentscheid)
>> Arzt- und Zahnarztrechnungen, die im Zeitpunkt der Pfändung offen sind, werden nicht ins betreibungsrechtliche Existenzminimum aufgenommen, Kosten für unmittelbar bevorstehende Behandlungen schon (Bundesgerichtsentscheid)
>> Wie die Kosten für den Besuch des Scheidungskinds bei der Lohnpfändung zu berücksichtigen sind (Bundesgerichtsentscheid)
>> Reduktion übersetzter Wohnkosten schon vor dem nächsten Kündigungstermin (Bundesgerichtsentscheid)
>> Bei kinderlosen Konkubinatspaaren darf höchstens der halbe Grundbetrag von Ehepaaren in die Rechnung aufgenommen werden; sind Kinder da, geht's im Wesentlichen gleich wie bei Eheleuten (Bundesgerichtsentscheid)
>> Lebt der Haushaltspartner ausschliesslich von AHV und EL, kann die Halbierung des Grundbetrags unangemessen sein.
>> Die Kosten für das an der Universität studierende volljährige Kind werden nicht berücksichtigt (Bundesgerichtsentscheid)
>>

Die Kosten für das Gymnasium der 17-jährigen Stieftochter und die Uni des 19-jährigen Stiefsohns werden nur berücksichtigt, wenn zuvor alle Stipendien- und Darlehensmöglichkeiten ausgeschöpft wurden. (Bundesgerichtsentscheid)

>> Indirekte Pfändung von Sozialhilfegeldern? (Bundesgerichtsentscheid)
Negative Feststellungsklage (>> pdf, 65 kb). Hilft vor allem, wenn die Schuldnerin die Frist für den Rechtsvorschlag verpasst hat.
Neues Vermögen nach Konkurs (pdf, 189 kb). Wie die alten Gläubiger nach dem Konkurs allenfalls wieder zu Geld kommen.
>> Der Schuldner hat sicher nicht Anspruch auf das doppelte erweiterte Existenzminimum (Bundesgerichtsentscheid)
>> Ob die betriebene Forderung eine Konkursforderung sei, hat nicht das Betreibungsamt zu entscheiden (Bundesgerichtsentscheid)
>> Der Richter, der die Einrede des mangelnden neuen Vermögens abgewiesen hat, darf nicht über die Klage zur Bestreitung des neuen Vermögens urteilen (Bundesgerichtsentscheid)
>> Wer "rechtsvorschlag. ich kann nichts zahlen" auf den Zahlungsbefehl schreibt, erhebt die Einrede des mangelnden neuen Vermögens (Entscheid der Oberen Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen)
>> Gegen den Summarentscheid über das neue Vermögen kann nur dann direkt staatsrechtliche Beschwerde geführt werden, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt wird (2 Bundesgerichtsentscheide)
Privatkonkurs als pdf-Dokument (253 kb) oder im  html-Format . Bringt sicher keine Schuldensanierung, aber manchmal Linderung.
>> Zur unentgeltlichen Prozessführung im Privatkonkurs

Quellensteuer. Zugriff auf die kantonalen Tabellen, welche man für die provisorische Einschätzung der Steuerbelastung und für die Überprüfung der Kreditfähigkeitsprüfung brauchen kann:
>> Berner Tarif 2002
>> Berner Tarif 2005
>> Berner Tarif 2006
>> Berner Tarif 2008
>> Berner Tarif 2009
>> Erläuterungen der kantonalen Steuerverwaltung zur Quellensteuer
>> Links zu den übrigen Quellensteuertabellen
>> Gesamtschweizerische Übersicht der Eidgenössischen Steuerverwaltung

Rechtsöffnung
>> pdf, 153 kb. Für den Gläubiger die einfachste, rascheste und billigste Art, den Rechtsvorschlag zu beseitigen. Wenn er das dafür notwendige Papier in der Hand hat.
>> NEU! Wenn bereits eine rechtskräftige Verfügung über die Leistungspflicht besteht, kann die Krankenkassed en Rechtsvorschlag nicht mit einer zweiten Verfügung beseitigen. Sie muss sich an den Rechtsöffnungsrichter wenden.
>> Die Billag ist Rechtsöffnungsrichter in eigener Sache (Bundesgerichtsentscheid)
>> Beseitigt die Krankenkasse den Rechtsvorschlag, so muss sie dafür sorgen, dass der Entscheid tatsächlich zugestellt wird (Bundesgerichtsentscheid)
>> Das Eingeständnis, um eine nicht näher bestimmte Schuld zu "wissen", ist kein Rechtsöffnungstitel
>> Ist in den AGB bei einer dreijährigen Laufzeit des Vertrags eine zweijährige Kündigungsfrist vorgesehen, so ist diese für den Geschäftspartner unverbindlich. Keine Rechtsöffnung!
>> Will der Schuldner geltend machen, eine Urkunde des Gläubigers sei gefälscht, so muss er Belege dafür eingeben.
Rechtsstillstand
>> pdf, 113 kb. Wann der Zahlungsbefehl (nicht) zugestellt werden kann
>> Der Schuldner, der den Zahlungsbefehl am einzigen Tag der siebentägigen Abholfrist abholt, an dem er Militärdienst leistet, kann sich nicht darauf berufen, die Zustellung sei nichtig
Rechtsvorschlag
>> pdf, 111 kb. Wann und wie man eine Betreibung stoppt.
>> Wer berechtigt ist, den Zahlungsbefehl statt der betriebenen Person entgegenzunehmen, kann auch Rechtsvorschlag machen.
>> Wenn der Zustellbeamte den Rechtsvorschlag nicht protokolliert, beginnt die zehntägige Beschwerdefrist mit der Entdeckung des Fehlers zu laufen
>> Der Rechtsvorschlag muss gegenüber dem Betreibungsamt erklärt werden; die Erklärung des Rückzugs des Rechtsvorschlags kann sich auch an den Gläubiger richten.
Rückforderungsklage (>> pdf, 49 kb). Wenn das Geld zu Unrecht schon beim Gläubiger gelandet ist.
Sanierungsbudget (>> pdf, 114 kb). Das Schlüsselinstrument der seriösen Schuldensanierung - und unsere Exceltabelle dazu.
Sanierungsbüro (pdf, 92 kb). Wenn das Scheitern der Sanierung dem Sanierer mehr einbringt als ihr Erfolg.
   
Schuldenberatung (pdf, 75 kb). So funktioniert eine seriöse Schuldenberatung. Die Schuldenliste als pdf-Datei (76 kb) und als Exceltabelle (19 kb). Was in der seriösen Schuldenberatung gilt: Plattform des Dachverbands Schuldenberatung (pdf, 46 kb).
Schuldensanierer, kommerzieller >> Sanierungsbüro
Schuldensanierung (im html-Format). Wenn die Leistungsfähigkeit der überschuldeten Person für eine Sanierung ausreicht.
Solidarhaftung (pdf, 62 kb). Typisches Frauenschicksal: Der Freund war selber nicht kreditwürdig, da hat sie die solidarische Haftung übernommen. Jetzt ist der Freund weg, die Haftung aber ist geblieben.
>> Will die solidarisch mithaftende Person in Wirklichkeit nur dem Hauptschuldner helfen, ohne dass sie selber etwas vom Vertrag hat, müssen die Formvorschriften des Bürgschaftsrechts beachtet werden (BGE 129 III 702).
>> Die obligatorische Krankenversicherung gehört zu den laufenden Bedürfnissen des Haushalts. Die Eheleute haften solidarisch für ausstehende Prämien.
Sozialhilfe (pdf, 72 kb). Wenn das Einkommen so tief ist, dass keine Sanierung eingeleitet werden kann, muss oft Sozialhilfe beansprucht werden.
>> Faktischer Zwang zum Gemeindewechsel kann zulässig sein
>> Ein Beitrag des Lebenspartners für Haushaltsbesorgung wird ins Unterstützungsbudget aufgenommen, selbst wenn die Konkubinatspartnerin 5 Kinder in den Haushalt eingebracht hat.
Steuern
>> Überschuldete erhalten nur dann eine Reduktion der Steuern, wenn die übrigen Gläubiger im gleichen Umfang auf ihre Forderungen verzichten - das heisst praktisch: im Rahmen eines Nachlassvertrags
>> Im Kanton Bern kann der Entscheid über den Steuererlass mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden.
>> Alleinerziehende bezahlen den Verheiratetentarif
Sucht und Schulden (pdf, 51 kb). Überschuldung kann die Folge von Suchtproblemen sein. Eine Sanierung ist regelmässig nur möglich, wenn auch das Suchtproblem angegangen wird.
Trennung und Scheidung als pdf-Dokument (31 kb) oder im html-Format. Eine der wichtigsten Überschuldungsursachen. Mit dem gleichen Geld müssen jetzt zwei Haushalte finanziert werden.
>> Scheidung, Pensionskasse, AHV/IV - Das müssen Sie wissen . Die Informations-broschüre der Gleichstellungsbeauftragten für Frauen in Scheidung (pdf; 450 kb)
>>

Trennung und Scheidung bei tiefem Einkommen.
- Empfehlungen der Eidgenössischen Frauenkommission (pdf; 54 kb)
- Bundesgerichtsentscheid vom 23.10.2008

 

Überschuldung. In Europa und in den USA.
Unentgeltliche Prozessführung
>> Wer im Kanton Bern Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung hat: Die Richtlinien
>> Da die Franchise und die Kostenbeteiligungen der obligatorischen Krankenversicherung zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum gehören, müssen sich auch bei der Ermittlung des zivilprozessualen Zwangsbedarfs einberechnet werden
>> Verzichtet ein Versicherter freiwillig auf Barauszahlung der Austrittsleistung der Pensionskasse, ist ihm das Freizügigkeitsguthaben bei der Prüfung der Bedürftigkeit anzurechnen (BGE 135 I 288)
Unpfändbare Vermögenswerte
>> pdf, 142 kb. Was alles auf keinen Fall gepfändet werden kann.
>> Haustiere sind unpfändbar (Gesetzesänderung)
>> Im Kanton Thurgau können Hunde zwar nicht gepfändet, aber doch eingezogen werden
>> Die eidgenössische Steuerverwaltung kämpft hartnäckig, aber erfolglos für die Pfändung von Kompetenzgut (Bundesgerichtsentscheid)
>> Der Anspruch der Witwe gegen die Pensionskasse kann in der Betreibung gegen den verstorbenen Schuldner (d.h. seine Hinterlassenschaft) nicht gepfändet werden (Bundesgerichtsentscheid)
Verlustscheine (>> pdf, 40 kb). Das Amen nach Pfändung und Konkurs. Ausgedeutscht.
Weiterleben mit Schulden (pdf, 60 kb). Kann mehr oder weniger gut organisiert werden.
Zahlungsbefehl
>> pdf, 81 kb. Der Eingang ins Labyrinth.   
>> Dürfen auch Anwälte: Betreiben ohne vorher zu mahnen.
>> Die Krankenkassen hingegen müssen mahnen, bevor sie die Betreibung einleiten.

 

 

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